Am 26. Februar hat das Europäische Parlament den Richtlinienvorschlag zur Versicherungsvermittlung (IMD 2) beschlossen. Der Entwurf sieht unter anderem eine Offenlegung der Provisionen auf Nachfrage vor.
Im Januar hatte der Wirtschafts- und Währungsausschuss (Econ) des Europäischen Parlaments über die IMD 2 abgestimmt. Mit der Verabschiedung war nach fast einem Jahr wieder Bewegung in die Überarbeitung der Vermittlerrichtlinie IMD. Auch der Econ-Ausschuss sah bereits eine Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Provisionen vor.
Nun beginnen die Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Rat und Parlament zum aktuellen IMD-2-Entwurf. Zur Frage der Offenlegung der Provisionen hat das Europäische Parlament beschlossen, dass nach dem neu eingeführten Artikel 17 die Art und Weise sowie die Quelle der Vergütung offenzulegen ist.
Eine zwingende Offenlegung (hard disclosure) ist nicht vorgesehen. Auf Nachfrage soll der Vermittler über weitere Details informieren. Weitere Einzelheiten soll die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA bis Ende 2015 durch Leitlinien regeln.
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BVK gegen Provisionsoffenlegung
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) kritisiert die Verpflichtung zur Provisionsoffenlegung im IMD-2-Entwurf. „Der BVK lehnt wie in der Vergangenheit einen grundsätzlichen Provisionsausweis als untauglich und nicht zielführend ab, denn um Versicherungsprodukte miteinander vergleichen zu können“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz.
„Kunden müssen die gesamten Abschlusskosten kennen, so wie sie bereits seit 2008 in Deutschland von Lebens- und Krankenversicherern in Euro und Cent ausgewiesen werden. Die Qualität der Versicherung ist nicht von der Provisionshöhe abhängig“, so Heinz weiter.
Als kritisch sieht der BVK auch die im IMD-2-Entwurf verankerte Konkretisierungsmöglichkeit durch EIOPA. Es müsse mit Spannung erwartet werden, wie die Mitgliedstaaten, die ausdrücklich die Erlaubnis erhalten haben, die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Vergütung einzuführen oder gegebenenfalls beizubehalten, diese Möglichkeit nutzen werden, so der BVK.
BVK begrüßt Gleichbehandlung der Vertriebswege
Die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen als auch auf den Internetvertrieb begrüßt BVK-Präsident Heinz ausdrücklich: „Damit ist die Forderung des BVK nach Gleichbehandlung der Vertriebswege erfüllt.“
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Als Erfolg sei auch zu werten, dass für die Versicherungsanlageprodukte ein Provisionsverbot für den Fall der unabhängigen Beratung gestrichen wurde. Unklar sei jedoch weiterhin, welche Produkte letztendlich unter die Versicherungsanlageprodukte zu subsumieren sind. Dies gelte insbesondere für die klassische Lebensversicherung, so der BVK.
Das Europäische Parlament hat sich im IMD-2-Entwurf auch zu der Frage der Aus- und Weiterbildung positioniert. So werden zukünftig 200 Stunden in fünf Jahren als Fort- und Weiterbildung verpflichtend sein. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der Brancheninitiative „gut beraten“ nur zu begrüßen, erklärt BVK-präsident Heinz. (jb)
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