„Verbraucher sollten Darlehensverträge schnellstmöglich prüfen lassen“

Inwieweit wird sich der Vermittlermarkt durch die Neuregelung ändern?

In einer Umfrage des Bundesverbands Finanzdienstleistungen äußerten 62 Prozent der befragten Vermittler, dass sie die Erlaubnis nach Paragraf 34i beantragen werden. 28 Prozent antworteten mit ‚Vielleicht‘ und für zehn Prozent kommt der 34i nicht in Frage.

Wir gehen davon aus, dass Vermittler, die gelegentlich eine Immobilienfinanzierung beraten und vermittelt haben, dem Markt zukünftig fern bleiben werden, ähnlich war es auch bei der Einführung der Paragrafen 34d und 34f GewO.
Für den Verbraucher ist dies positiv, die Qualität der Beratung wird dadurch zunehmen.

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Verbraucherschützer kritisieren die Anpassung des Widerrufsrechts. Bei fehlerhafter Belehrung konnte der Darlehensvertrag bisher unbegrenzt widerrufen werden, mit der neuen Regelung wird die Frist auf ein Jahr und 14 Tage beschränkt. Wie lautet Ihre Einschätzung dazu?

Wir teilen die Auffassung der Verbraucherschützer. Die Änderung dieser Regelung wurde auf Betreiben der Bankenlobby herbeigeführt. Es kann nicht zuviel verlangt sein, dass die Banken eine ordentliche Widerrufsbelehrung in ihre Verträge einbauen, vor allem auch weil der Gesetzgeber mittlerweile Musterwiderrufsbelehrungen bereit stellt. Des Weiteren steht dem Darlehensgeber jederzeit das Recht zu, diese später nachzuholen und so für die nötige Rechtssicherheit zu sorgen. Da die Regelung auch für Altverträge gelten wird, sollten Verbraucher ihre Darlehensverträge schnellstmöglich überprüfen lassen. Viele Rechtsanwälte haben sich in den letzten Jahren auf die Prüfung von Widerrufsrechten in Darlehensverträgen spezialisiert und klären ob die Erklärung des Widerrufs möglich ist.

Interview: Natalie Lennert

Foto: Finanzkanzlei am See

 

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