Viele Bundesbürger werden in den kommenden Jahren eine Immobilie erben. Doch welche Schritte sind im konkreten Fall notwendig, um das Erbe anzutreten und wie steht es mit den Freibeträgen? Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V
Wer eine Immobilie geerbt hat, muss als erstes darauf achten, dass er im Grundbuch als neuer Eigentümer anstelle des Erblassers eingetragen wird. Denn nur wer im Grundbuch eingetragen ist, gilt im Rechtsverkehr als Eigentümer, der die Immobilie verkaufen oder belasten kann.
Erster Schritt: Erbschein beantragen
Beruht das Erbe auf einem privatschriftlichen Testament oder auf der gesetzlichen Erbfolge, so benötigt der Erbe zunächst einen Erbschein. Mit diesem Erbschein kann er dann beim Grundbuchamt als neuer Eigentümer eingetragen werden.
Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis über die Erbenstellung. Der Erbe erhält ihn bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnhaft war.
Persönlicher Antrag notwendig
Viele denken, es genügt, wenn sie den Erbschein schriftlich beim Nachlassgericht beantragen. Dies ist falsch, der Erbschein muss persönlich vor dem Rechtspfleger beim Nachlassgericht beantragt werden, hierfür vereinbart man am besten vorab telefonisch einen Termin.
Alternativ kann man den Erbschein auch bei jedem deutschen Notar oder im Ausland vor der deutschen Botschaft oder deutschen Konsulaten beantragen. Diese Stellen schicken den förmlichen Erbscheinsantrag dann an das zuständige Nachlassgericht weiter, welches übrigens eine Abteilung des Amtsgerichts ist.
Unterschiede bei den Gebühren
Für den Antrag und die Erteilung des Erbscheins werden Gebühren erhoben. Die Höhe hängt vom Nachlasswert ab, beträgt dieser beispielsweise 100.000 Euro, so liegen die Kosten bei rund 600 Euro. Beträgt der Wert des Nachlasses 500.000 Euro, liegen die Kosten bei circa 2.000 Euro.
Ob man den Antrag auf Erteilung des Erbscheins bei Gericht oder bei einem Notar stellt, beides löst dieselbe Gebühr aus, beim Notar kommen jedoch noch 19 Prozent Mehrwertsteuer hinzu.
Seite 2: Ist der Freibetrag überschritten?
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