Möchten Eigentümer ihren Immobilienbesitz an Kinder weitergeben, greifen ebenfalls hohe Freibeträge. Jeder Elternteil darf jedem Kind alle zehn Jahre Werte bis zu 400.000 Euro im Rahmen einer Schenkung steuerfrei übertragen.
Der Nachwuchs ist dabei nicht verpflichtet, die geschenkte Immobilie selbst zu beziehen. Leibliche Kinder werden bei dieser Regelung gleich behandelt wie Stiefkinder.
Auch Enkel können bedacht werden
Manche Immobilienbesitzer möchten auch ihre Enkel berücksichtigen. Deren Freibeträge im Schenkungsfall wurden im Jahr 2009 deutlich angehoben – von 51.200 auf 200.000 Euro. Damit haben Großeltern die Möglichkeit, auch dieser Generation ihr Vermögen oder einen Teil davon zukommen zu lassen. Sind die Eltern der Enkel bereits gestorben, so steigt ihr Freibetrag auf 400.000 Euro.
Für entfernte Verwandte oder Partner ohne Trauschein sind die Freibeträge dagegen im Falle einer Schenkung ebenso wie bei einer Erbschaft deutlich geringer. Dies gilt auch für Geschwister des Immobilienbesitzers und deren Kinder. Sie haben Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.
Eigene Interessen absichern
Generell gilt: Wer eine oder mehrere Immobilien zu Lebzeiten verschenkt, sollte die eigenen Interessen absichern.
Handelt es sich um das eigene Heim, sollte unbedingt ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Dann sind die Schenkenden davor sicher, vor die Tür gesetzt zu werden.
Empfehlenswert sind zudem Rückfallklauseln im Schenkungsvertrag, die das geschenkte Vermögen aus einer Scheidung oder Weitervererbung heraushalten und damit sicherstellen, dass es wie gewollt in der Familie bleibt. (bk)
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