2. Schenkung
Eine Schenkung hat unter bestimmten Bedingungen zwei Vorteile: Erstens kann der Steuerfreibetrag erhöht werden und zweitens fließt der Immobilienwert nicht mehr in den Erb-Pflichtteil des Beschenkten ein. Das wird dann wichtig, wenn man nicht genügend Barmittel vererbt und der Wert der Immobilie so hoch ist, dass der Begünstigte sie veräußern müsste, um anderen Erben ihren Pflichtteil auszahlen zu können.
Der Erblasser muss beachten, die Immobilie zeitig genug zu verschenken, da jedes Jahr zehn Prozent des Immobilienwertes weniger für die Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Das gilt aber nur, wenn der Veräußerer auch das wirtschaftliche Eigentum überträgt und sich kein Recht zum Nießbrauch oder ein Wohnrecht einräumt.
Allerdings reduziert das Nießbrauchrecht die Höhe der Schenkungssteuer: Das Recht, in der Immobilie wohnen zu bleiben, oder sie zu vermieten, hat einen finanziellen Wert, welcher bei der Ermittlung des zu versteuernden Betrages vom Immobilienwert abgezogen wird.
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