Tipp 4: Gelegenheitsgeschenke
Hierbei profitieren Schenker von der Großzügigkeit des Gesetzesgebers, bei besonderen Anlässen von der Erhebung einer Schenkungssteuer abzusehen. Für Gelegenheitsgeschenke ist die Größenordnung nicht klar definiert, wodurch der Schenker einen relativ weiten Handlungsspielraum hat.
Akzeptiert werden Geburtstage, Abitur, Examen, Hochzeiten, Jubiläen. Auch wenn es erlaubt ist, zur richtigen Gelegenheit tiefer in die Tasche zu greifen, sollte das Geschenk in einer angemessenen Relation zum Gesamtvermögen stehen.
Eine Schenkung muss demnach nicht zwangsläufig bedeuten, dass das Geschenk anteilig in Form von Steuern wieder abgegeben werden muss. Wer eine Zuwendung erwartet oder selbst tätigt, kann vorab kalkulieren, wie hoch der Steuersatz ausfällt und welche Freibeträge gelten.
Foto: Shutterstock
Weitere Artikel zum Thema Schenkung und Erben:
Immobilien verschenken oder vererben – das ist zu beachten