Immobilien-Teilverkauf: Das empfiehlt die BaFin

Foto: © Kai Hartmann Photography / BaFin
BaFin-Gebäude in Frankfurt/Main.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt in ungewöhnlich umfangreicher Form vor Angeboten zum sogenannten Teilverkauf von selbstgenutzten Immobilien. Für Verbraucher, die der Sache trotzdem näher treten möchten, hat sie ein paar Ratschläge. Eine wichtige Frage allerdings bleibt offen.

Neben einer Meldung auf ihrer Homepage umfasst die Warnung der BaFin vor Modellen zum Teilverkauf einen langen Artikel mit mehreren Berechnungsbeispielen, eine Checkliste („Wie teuer ist ein Teilverkauf?“) sowie einen fast 30 Minuten langen Podcast von Dr. Sabine Reimer, Referatsleiterin im Verbraucherschutz der BaFin, mit Katharina Lawrence, Juristin und Verbraucherschützerin bei der Verbraucherzentrale Hessen, der ebenfalls auf der Website der Behörde veröffentlicht wurde (wobei Reimers die Fragen stellt und Lawrence antwortet und nicht etwa umgekehrt).

Unter anderem warnt die Behörde neben unerwarteten finanziellen Nachteilen und Kosten eines Teilverkaufs vor den Risiken, falls der Eigentümer vertragliche Verpflichtungen wie die Zahlung des laufenden Nutzungsentgelts nicht erfüllt oder der Teilkauf-Anbieter insolvent wird.

Fünf Tipps der BaFin

Für Eigentümer, die einem Teilverkauf trotzdem näher treten möchten, hat die BaFin unter der Überschrift „Darauf sollten Sie achten“ folgende Tipps:

Angebote vergleichen: Prüfen Sie, was ein Teilverkauf möglicherweise bringt und kostet! Es gibt bei den verschiedenen Anbietern teilweise erhebliche Unterschiede, beispielsweise bei der Auszahlung des Teilkaufpreises in einer Summe oder in Tranchen, der Höhe des Nutzungsentgelts und den diversen Vergütungen, Entgelten und Kosten. Manche Teilkauf-Unternehmen beteiligen sich an bestimmten laufenden Kosten der Immobilie. Andere tun das nicht. Rechnen Sie die Angebote so gut es geht durch. Nutzen Sie dafür beispielsweise unsere Checkliste.

Alternativen prüfen: Ziehen Sie auch andere Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht. Einige Kreditgeber bieten beispielsweise für ältere Verbraucherinnen und Verbraucher spezielle Hypothekendarlehen mit niedrigen Raten an. Manche dieser Kredite müssen zu Lebzeiten nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt werden. Außerdem gibt es beispielsweise die Möglichkeit, die Immobilie gegen Zahlung einer befristeten oder lebenslangen Leibrente zu veräußern. Beziehen Sie auch einen Immobilienverkauf, verbunden mit einem Wohnungswechsel, in die Vergleichsszenarien ein.

Vertrauenspersonen einbinden: Weihen Sie Kinder, Verwandte oder enge Freunde ein, sobald Sie einen Teilverkauf in Erwägung ziehen. Wer anderen erläutert, was er vorhat, merkt oft selbst, ob er das Geschäft verstanden hat und ob es wirklich das Richtige für ihn ist.

Expertenwissen nutzen: Binden Sie für die wirtschaftliche Bewertung von Teilverkaufsangeboten frühzeitig unabhängige, sachkundige Berater ein. Sie können sich beispielsweise an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden. Die Verbraucherzentrale hat ebenfalls umfangreiche Hinweise zu den Nachteilen eines Immobilien-Teilverkaufs zusammengestellt.
Lassen Sie die Vertragsentwürfe durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt prüfen.

Unklarheiten rechtzeitig beseitigen: Klären Sie alle offenen Fragen, bevor Sie unterschreiben. Einen Beurkundungstermin kann man verschieben oder abbrechen. Nach der Unterzeichnung ist es zu spät für Bedenken. Dann sind Sie an die Verträge gebunden. Lassen Sie sich zu nichts drängen!“

Was hat die BaFin damit zu tun?

Offen bleibt allerdings eine Frage: Was hat die BaFin damit zu tun? Für die Anbieter und die Teilverkauf-Geschäfte selbst ist keine Erlaubnis der Finanzaufsicht notwendig und regelmäßig auch nicht vorhanden. Auch eine laufende Aufsicht besteht nicht. Es handelt sich um privatwirtschaftliche, im Normalfall notariell beurkundete Verträge und Verpflichtungen ohne unmittelbaren Bezug zur Finanzwirtschaft. Dafür ist die BaFin eigentlich gar nicht zuständig.

Zwar kooperieren auch BaFin-beaufsichtigte Institute, wie einige Volksbanken, mit einem Teilverkauf-Anbieter. Auch werden die Teilkäufer beziehungsweise deren Transaktionen regelmäßig durch Kreditinstitute refinanziert sein. Aber die BaFin äußert sich schließlich auch nicht zu den Risiken beispielsweise eines Autokaufs, nur weil dieser oft durch beaufsichtigte Institute finanziert wird.

Ob die Behörde einzelne oder alle der Teilkauf-Modelle auf etwaige erlaubnispflichtige Tatbestände wie etwa Kredit- oder Einlagengeschäfte überprüft, geht aus ihren Warnungen nicht hervor. Bislang gibt es dafür jedoch keine Anzeichen.

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