Immobilien-Teilverkauf: Was hat die BaFin damit zu tun?

Nun geht es beim Immobilien-Teilverkauf auch um Geld, um teilweise große Summen sogar. Doch handelt es sich deshalb um ein „Finanzprodukt“ im aufsichtsrechtlichen Sinn? Das darf bezweifelt werden. Schließlich dürfte auch kaum jemand beispielsweise das Angebot zum herkömmlichen Kauf eines (ganzen) Hauses als „Finanzprodukt“ einstufen. Erst recht dann nicht, wenn das Haus komplett entschuldet ist und der Käufer ein Unternehmen ist, das sich zwar wahrscheinlich irgendwie refinanziert, aber eben kein „Verbraucher“ ist.

Was ebenfalls auffällt: Normalerweise hält die Behörde mit der Benennung der genauen Paragrafen als Rechtsgrundlage ihrer Maßnahmen und Veröffentlichungen nicht hinterm Berg (eher im Gegenteil). Doch weder aus der „Verbraucherschutzstrategie“ der BaFin noch aus der Antwort auf die Cash.-Anfrage geht hervor, auf Basis welcher konkreten Vorschrift sich die Behörde befugt oder veranlasst sieht, sich auch mit Angeboten, Transaktionen und Akteuren zu befassen, die gar nicht in ihren direkten Aufsichtsbereich fallen.

„Immobilien-Teilverkauf“ kommt in der zehnseitigen Broschüre zur Verbraucherschutzstrategie vom vergangenen November (erwartungsgemäß) nicht vor. Dort ist unter anderem lediglich von einem „möglichst umfassenden Schutz der Verbraucher in allen finanziellen Fragen“ die Rede. Diesen Rahmen interpretiert die Behörde offenbar sehr weit.

Oder doch erlaubnispflichtig?

Im Vorwort der Broschüre nennt die BaFin als Rechtsgrundlage an erster Stelle ihre Aufgabe zum kollektiven Verbraucherschutz nach Paragraf 4 Absatz 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Dieser gibt in Bezug auf Bereiche, die nicht unmittelbar in die Zuständigkeit der BaFin fallen, indes nicht viel her. Im Gegenteil: Der Paragraf bezieht sich explizit auf Maßnahmen gegen Institute und andere Unternehmen, die nach dem Kreditwesen- oder anderen Gesetzen „beaufsichtigt werden“.

So liegt die Möglichkeit nahe, dass die Behörde vielleicht doch einen direkten Aufsichts-Anlass vermutet. Sieht die BaFin also bei allen oder einzelnen Teilkauf-Anbietern oder deren Modellen Anhaltspunkte für erlaubnispflichtige Geschäfte (die ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden)?

Auch die Antwort der BaFin auf diese Frage bleibt äußerst vage: „Wir äußern uns nicht zu einzelnen Anbietern. Ganz grundsätzlich kann der Immobilien-Teilkauf – je nach konkreter vertraglicher Ausgestaltung – auch als erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft einzustufen sein.“ Ob die BaFin diesbezüglich bereits Ermittlungen durchführt oder gar abgeschlossen hat, bleibt offen. Die Basis, die Motivation und der konkrete Anlass für ihre Warnungen zum Immobilien-Teilverkauf bleiben insofern weiter rätselhaft.

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