Immobilien verschenken oder vererben – das ist zu beachten

Erben oder Schenken? Was es bei der Weitergabe von Häusern oder Wohnungen an die nächste Generation zu beachten gilt, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Sie erklärt, wann eine Schenkung sinnvoll sein kann und wie Immobilienbesitzer juristisch auf der sicheren Seite sind.

Für viele Hauseigentümer stellt sich in den kommenden Jahren die Frage, ob sie ihre Immobilie vererben oder verschenken wollen.

Niemand beschäftigt sich gerne mit dem Tod. Wer allerdings die eigene Immobilie vererben möchte, sollte sich rechtzeitig Gedanken machen: Wer soll das Haus oder die Wohnung bekommen? Wie viel Erbschaftsteuer würde fällig? Ist eine Schenkung sinnvoller? „Wer die Dinge frühzeitig regelt und sich fachlichen Rat einholt, kann dafür sorgen, dass die Immobilie ohne viel Aufwand und unnötige Kosten an die Begünstigten übergeht“, weiß Michaela Rassat.

Vererben oder Verschenken – eine Frage des Gesamtvermögens

Wer die Immobilie an Familienmitglieder weitergeben möchte, sollte sich darüber Gedanken machen, ob er sie vererben oder bereits zu Lebzeiten verschenken möchte. „In beiden Fällen müssen Begünstigte Steuern zahlen. Die im individuellen Fall geltenden Sätze sind bei Erbschaft- und Schenkungssteuer gleich hoch“, so Rassat. „Auch die nach Verwandtschaftsgrad gestaffelten Steuerfreibeträge sind dieselben.“ So können beispielsweise Ehe- oder eingetragene Lebenspartner eine Immobilie bis zu einem Wert von 500.000 Euro erben oder geschenkt bekommen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Bei Kindern liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, bei Enkeln bei 200.000 Euro.

Vorteile einer Schenkung

Das Besondere bei einer Schenkung ist aber, dass Betroffene den Freibetrag alle zehn Jahre neu ausschöpfen können. „Will jemand also ein Vermögen verschenken, dessen Höhe über dem persönlichen Freibetrag des Beschenkten liegt, kann er dies steuergünstig oder gar steuerfrei bereits zu Lebzeiten etappenweise tun“, erläutert die D.A.S. Juristin. „Ein Kind kann beispielsweise erst die Eigentumswohnung im Wert von 350.000 Euro und dann nach zehn Jahren noch Geldvermögen von 100.000 Euro erhalten.“

Egal ob Schenkung oder Erbe: Überschreitet der Immobilienwert den persönlichen Freibetrag, fällt Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer an – und zwar auf den Betrag, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt. Eine Besonderheit gilt für die engsten Angehörigen: Vererbt ein Ehemann seiner Frau das bisher selbst genutzte Haus, kann sie unabhängig vom Freibetrag steuerfrei erben, wenn sie mindestens zehn Jahre darin wohnen bleibt. Auch für Kinder gilt das, allerdings mit einer Einschränkung: Das Erbe bleibt steuerfrei, wenn die Wohnfläche der Immobilie nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Ansonsten fallen für die darüber liegenden Quadratmeter Steuern an.

Seite zwei: Rechtliche Absicherung der Erbschaft oder der Schenkung

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