Verwalter von Wohnimmobilien müssen künftig genau wie Immobilienmakler eine Erlaubnis beantragen, um ihre Tätigkeit auszuüben.
Diese wird laut IVD nur erteilt, sofern sie zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflicht gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.00 Euro vorweisen können.
„Das Gesetz soll nicht nur Verbraucher stärker schützen, sondern auch helfen, mehr Qualität, Professionalität und damit Ansehen für unsere Berufsgruppen zu bringen. Insofern ist es ein richtiger, wenn auch kleiner Schritt“, kommentiert Schick diese Änderung.
Datenschutzverordnung (DSGVO) ab Mai
Die DSGVO der Europäischen Union trete am 25. Mail 2018 in vollem Umfang in Kraft. Diese finde unmittelbar Anwendung und ersetze das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in weiten Teilen.
Sie beinhalte unter anderem ein grundsätzliches Verbot der Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten ohne die ausdrückliche Zustimmung der betreffenden Person. Eine vermutete Zustimmung sei dabei nicht möglich.
Sollten Daten zulässigerweise gespeichert werden, so sind IVD zufolge technische Sicherungsmaßnahmen erforderlich um einen unbefugten Zugriff zu unterbinden.
Drakonische Strafen für Unternehmen
Dabei unterscheide sich die Auflistung der verpflichtenden Maßnahmen nach Paragraf 32 Absatz eins des DSGVO stark von der Anlag zu Paragraf neun des BDSG.
Auch ein Datenschutzbeauftragter zur Überwachung der Daten und technischen Sicherungen sei zu benennen, sofern das Unternehmen mehr als neun Mitarbeiter beschäftige.
Der IVD-Präsident warnt: „Insgesamt sollte sich jeder Unternehmer mit den Neuregelungen auseinandersetzen, da die Sanktionen drakonisch sind. Bei Datenschutzverstößen müssen Unternehmen künftig bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent ihres Jahresumsatzes als Strafe zahlen.“
Neue Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Schon seit Jahresbeginn seien die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben worden. So sei für die Anschaffung von Gegenständen wie Kleinmöbeln, Kaffeemaschinen, Schreibgeräten und Speichermedien ein Sofortabzug möglich.
Wirtschaftsgüter die nur in Kombination mit anderen Gütern genutzt werden können, wie beispielsweise ein Computer-Monitor, zählen jedoch nicht zu den GWG, ebenso wie Software die nicht zur sogenannten Trivialsoftware zähle.
Für die Anschaffung von Softwarelösungen fordere der IVD eine Erweiterung oder Sonderabschreibung des Paragrafen 7g des Einkommensteuergesetzes.
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