Dass Deutschland ein Land der Erben ist, hat sich längst herumgesprochen. Vermögenswerte von ungeheuren Ausmaßen gehen in den kommenden Jahren von einer Generation auf die andere über. Den finanziell gesehen größten Brocken solcher Erbschaften stellen häufig Häuser oder Wohnungen dar. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe Urteile zu diesem Thema gesammelt.
Ein Haus (eine Wohnung) kann an den Ehegatten alleine oder gemeinsam mit den Kindern völlig steuerfrei vererbt werden, wenn die Erben darin bereits wohnen oder unverzüglich dort einziehen. Allerdings gibt es Grenzen dieser erbenfreundlichen sogenannten Familienheim-Lösung.
Es gibt keine einheitliche Rechtssprechung für ähnliche Fälle
Das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 4 K 1063/17) entschied im Falle von zwei gleichzeitig vererbten, aneinandergrenzenden Grundstücken, die im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen waren, unterschiedlich. Das Grundstück mit Haus konnte steuerbefreit vererbt werden, das danebengelegene Gartengrundstück fiel nicht unter diese Regelung. Es handelte sich ja nicht um ein Familienheim.
Eine Erbschaft wird manchmal dadurch geschmälert, dass die Erben erheblichen Aufwand betreiben müssen, um die Immobilie auch tatsächlich verwerten zu können. So war es in einem Fall, in dem für mehr als 10.000 Euro ein größerer Ölschaden beseitigt werden musste.
Der Erbe wollte ein Drittel dieses Betrages als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 3 K 900/13) stellte fest, dass nur zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits in der Person des Erblassers begründete Verpflichtungen abzugsfähig seien. Davon könne hier nicht die Rede sein.
Ausschlagen des Erbes will gut überlegt sein
Bevor jemand ein Erbe ausschlägt, was grundsätzlich das Recht eines jeden Betroffenen ist, sollte er sich gründlich überlegen, ob er das wirklich will. Zwei Frauen hatten angesichts des vernachlässigten Zustandes einer Mietwohnung, in der ihre verstorbene Schwester gewohnt hatte, auf das Erbe verzichtet.
Bei genauerer Betrachtung stellte sich heraus, dass insgesamt doch etwa 6.000 Euro übriggeblieben wären. Die Erbinnen wollten ihre Ausschlagung zurücknehmen, was das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 3 Wx 140/18) ablehnte. Ein vorschneller Verzicht ohne gesicherte Informationen über die Vermögenslage mache eine spätere Zurücknahme unmöglich.
Manchmal schreibt das Leben sehr befremdliche Geschichten. Ein Mann tötete seinen Bruder und wurde deswegen zu knapp zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig besaß er ein dingliches Wohnrecht im Haus dieses Bruders.
Die liebe Verwandtschaft
Die Ehefrau des Getöteten, die noch dort wohnte, verlangte eine Löschung dieses Rechts. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 208/15) entschied, dass ein Ausüben des Wohnrechts durch den Bruder eine unzumutbare Belastung für die Witwe darstellen würde. Allerdings müsse man das Recht nicht löschen, sondern man könne den Betroffenen verpflichten, das Recht an einen Dritten abzutreten.
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