In den eigenen vier Wänden zu leben, ist der Wohntraum vieler, den sich dank historisch niedriger Zinsen auch etliche Menschen in Deutschland erfüllen können. Trotz der guten Zinslage gibt es aber eine Hürde, die besonders junge Immobilienkäufer nur mit der Unterstützung ihrer Eltern überwinden können: das benötigte Eigenkapital. Doch was geschieht, wenn Eltern dem eigenen Kind und dessen Partner Geld für den Immobilienkauf schenken, sich das Paar aber später trennt? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Philipp Takjas, McMakler.
In seinem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet, ob Ex-Partner geschenktes Kapital an die ehemaligen Schwiegereltern zurückzahlen müssen (Az: X ZR 107/16).
Wohneigentum ist seit jeher bei jungen Menschen und besonders bei jungen Paaren beliebt, denn es bietet nicht nur mehr Sicherheit für die Altersvorsorge, sondern auch für die Gründung der eigenen Familie. Aufgrund stetig steigender Mieten und noch nicht allzu langer Erwerbstätigkeit fehlt es jüngeren Kaufinteressenten aber oft am nötigen Eigenkapital für den Immobilienkredit. Ein Gutteil von ihnen hat das Glück, dass die eigenen Eltern oder die Eltern des Partners den Immobilienkauf finanziell unterstützen. Mit der Erwartung, dass das Paar lebenslang oder zumindest für eine lange Zeit zusammenbleibt und gemeinsam die Immobilie nutzt, wird das Geld häufig sogar an die eigenen Kinder und deren Partner verschenkt. Doch wie die meisten Menschen wissen, halten heutzutage nicht alle Beziehungen ein Leben lang. Nach amtlicher Statistik beträgt die durchschnittliche Ehedauer in Deutschland 15 Jahre. Gerade für den schenkenden Part ist es sehr ärgerlich, wenn es nochmal deutlich früher zur Trennung kommt. Doch das Geld ist sprichwörtlich in den Sand gesetzt, denn geschenkt ist geschenkt, oder?
Für viele Laien dürfte die Antwort des BGHs auf diese Frage überraschen. Denn geschenktes Geld muss vom Beschenkten grundsätzlich zurückgezahlt werden. Doch wer nun befürchtet, nach einer Trennung alle Geschenke der Schwiegereltern wieder abgeben zu müssen, liegt auch falsch. Im verhandelten Fall hat ein Elternpaar seiner Tochter und dessen Lebensgefährten für die Finanzierung eines eigenen Hauses über 100.000 Mark geschenkt. Das Paar trennte sicher aber bereits etwas weniger als zwei Jahre nach dem Kauf. Im Jahr 2014, ein Jahr nach der Trennung, verlangte die Mutter das verschenkte Geld vom Ex-Partner ihrer Tochter zurück. Die obersten Richter bestätigten nun in Teilen die instanzgerichtlichen Entscheidungen: Der Mann muss seinen Teil des Geschenks an seine ehemaligen Schwiegereltern in spe zurückführen.
Die Begründung klingt kompliziert, ist aber einleuchtend: Grundsätzlich ist eine Schenkung nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft, außer es ist etwas anderes vertraglich vereinbart. Der Schenkende hat also kein Anrecht darauf, dass der Beschenkte in seinem Interesse handelt. Die Richter begründeten ihr Urteil aber mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn das Geschenk kam nur zustande, weil die Eltern der Frau erwartet haben, dass die Beziehung zumindest noch längere Zeit andauern wird. Die Richter betonten aber auch, dass das Ende einer Beziehung nicht automatisch die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung vernichtet. Sie hielten fest, dass Eltern und andere Schenkende nicht erwarten können, dass eine Beziehung für immer Bestand hat. Erfolgt das Beziehungsaus aber in unerwartet kurzer Zeit nach der Schenkung, erlischt die Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages.
Darüber hinaus gibt es weitere Bestimmungen, wann eine Schenkung zurückgegeben werden muss: Wenn der Beschenkte sich grob undankbar zeigt, muss er das Geschenk zurückgeben. Eine weitere Gruppe bilden Fälle, in denen der Empfänger ein Geschenk zurückgeben muss, weil der Schenkende dieses benötigt, um seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen. Für diese Fälle sieht das Gesetz eine ausdrückliche Frist von zehn Jahren vor. „Auch wenn der BGH in dem aktuellen Fall keine zeitliche Trennlinie gesetzt hat, bildet die Zehnjahresfrist einen Anhaltspunkt. Im Einzelfall können Tatrichter aber auch einen anderen Willen des Schenkers feststellen. So dürfte ein Schenker, dessen Ehen mehrfach nach je wenigen Jahren geschieden wurden, eine andere Erwartung an eine Ehedauer haben als jemand, der auf seine goldene Hochzeit zusteuert.
Fazit: Beziehungen dauern heutzutage oft nicht mehr bis ans Lebensende und auch Geschenke sind nicht für die Ewigkeit. Gerade wer beim Hauskauf von seinen Schwiegereltern unterstützt wird, sollte sich dessen bewusst sein. Gleichzeitig gilt aber auch, dass es bei solchen Entscheidungen immer auf den Einzelfall ankommt. Eine gesetzliche Mindestlaufzeit von Beziehungen gibt es dann doch noch nicht.
Autor Philipp Takjas ist Syndikusrechtsanwalt beim Full-Service Immobiliendienstleister McMakler.
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