Immobilienkreditvertrags-Regulierung – es wird ernst!

Dies wird sich mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die bis 2016 im deutschen Recht zu verankern ist, vermutlich gründlich ändern. Was regelt nun die Richtlinie? Vier Bereiche können dabei unterschieden werden:

– Allgemeine Informationsstandards und Wohlverhaltenspflichten

– vorvertragliche Pflichten des Kreditgebers in der Werbung und bei Vertragsanbahnung einschließlich bestimmter Aufklärungs- und Beratungspflichten

– zivilrechtlich zwingende Regelungen zum Kreditvertrag selbst

– Berufsregeln für Kreditvermittler, welche in Deutschland voraussichtlich in einen künftigen Paragrafen 34i Gewerbeordnung münden werden.

Diese Anforderungen müssen nach dem Text der Richtlinie in allen Fällen der Darlehensgewährung und -vermittlung berücksichtigt werden, bei denen eine Hypothek, Grundschuld oder vergleichbare Sicherheit an einer Wohnimmobilie gewährt wird.

Im Interesse Großbritanniens wurde zwar eine nationale Opt-out Lösung für solche Darlehen eingeführt, in denen das Darlehen für nicht selbstgenutzten und vermieteten Wohnraum gewährt werden soll.

Deutschland: Erwägung einer Ausweitung auf alle Kredite

In Deutschland wird hingegen auf politischer Ebene schon laut darüber nachgedacht, die „Umsetzung“ der Richtlinie nicht nur auf ihren Anwendungsbereich zu beschränken, sondern die künftigen Regelungen im nationalen Recht auf alle Kredite zu beziehen, welche privaten oder semiprofessionellen Kreditnehmern gewährt werden, auch wenn sie nicht der Wohnimmobilienfinanzierung dienen.

Dies wäre europarechtlich zulässig, da die Standards einer Richtlinie zwar nicht unterschritten werden dürfen, eine verschärfende oder erweiternde Anwendung aber den Mitgliedsstaaten grundsätzlich freisteht.

Zu den allgemeinen Wohnverhaltenspflichten wird es danach gehören, dass der Kreditgeber und Vermittler die Interessen des Verbrauchers bei der Kreditvergabe berücksichtigen muss, er also stets die Interessen seines Gegenübers zu berücksichtigen hat.

Interessen des Verbrauchers bei der Kreditvergabe stets zu berücksichtigen

Dazu gehört auch, dass die – weiterhin nicht grundsätzlich verbotene – provisionsgestützte Kreditvermittlung so auszugestalten ist, dass der Kreditvermittler dadurch nicht gehindert wird, dem Kreditnehmer einen objektiven Rat oder eine Empfehlung in seinem Sinne zu geben.

Seite drei: Auch externe Datenquellen dürfen zur Prüfung verwendet werden

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