Immobilienkreditvertrags-Regulierung – es wird ernst!

Inhaltlich ist das künftige Recht auf teilweise oder komplette vorzeitige Rückzahlung durch den Kreditnehmer hervorzuheben. Auch die Vorfälligkeitsentschädigung in ihrer bisherigen Form wird der Vergangenheit angehören. Verlangen darf der Kreditgeber allerdings als Gegenzug zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung eine „faire Kompensation für Kosten, die direkt und exklusiv auf der frühzeitigen Rückzahlung beruhen“.

Neue Berufsregeln für Kreditvermittler

Details über deren Berechnung stehen noch nicht fest; entsprechendes gilt für die derzeit diskutierte Frage, ob beim Zahlungsverzug eines Darlehensnehmers und daraufhin erfolgender Kündigung durch die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zusätzlich zum Verzugszins verlangt werden kann.

Damit diese neuen Anforderungen auch alle eingehalten werden, wird es für Kreditvermittler neue Berufsregeln geben. Diese sehen u.a. vor:

– Mindeststandards für die Sachkunde, welche im Anhang III der Richtlinie konkret geregelt sind.

– Weiterhin ist eine Haftpflichtversicherung für alle Kreditvermittler erforderlich, soweit sie nicht als sog. Tied Agent an einen speziellen Kreditgeber gebunden sind und dieser für sie garantiert.

– Die Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne ist ebenfalls nachzuweisen.

– Ein öffentlich einsehbares Vermittlerregister wird ebenfalls eingeführt werden.

Insgesamt wird sich ein neuer Paragraf 34i Gewerbeordnung sicher in weiten Teilen an den Neuregelungen der Paragrafen 34d beziehungsweise 34f orientieren. Die einschlägigen Verbände versuchen derzeit auf die konkrete Ausgestaltung einer Alte-Hasen-Regelung für die bisherigen 34c-Vermittler im Sinne praxisnaher Lösungen einzuwirken. Dies wird längstens bis zum 21. März 2019 möglich sein.

Kreditvermittler könnten zum „Aufpasser“ des Kunden mutieren

Auch wenn danach die Berufszulassungshürden nicht unüberwindlich sein werden – wer nach 2016 Darlehen oder kreditfinanzierte Immobilien vermitteln möchte, muss sich darauf einstellen, gesetzlich vom „Vermittler“ des Kredits zum Berater des Kunden, wenn nicht sogar zu dessen „Aufpasser“ zu mutieren.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer / Shutterstock

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