Auf der Zielgeraden

Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird den Markt für Baufinanzierungsberatung deutlich verändern. Auf die Kreditvermittler kommen hohe Anforderungen zu, auf die sie sich rechtzeitig einstellen sollten.

Gastbeitrag von Professor Dr. Fleischer, Hochschule München

Auf Baufinanzierungsberater kommen künftig neue Prüf- und Kontrollpflichten zu.

Bislang bestehen in den EU-Mitgliedsländern im Markt für Immobiliendarlehen sehr unterschiedliche Strukturen. Um eine Anpassung und einheitliche Mindestschutzregeln zu schaffen, trat nach langer Vorgeschichte und als eine der letzten EU-Harmonisierungen am 20. März 2014 die EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkredite für Verbraucher in Kraft.

Richtlinie muss in nationales Recht umgewandelt werden

Die Richtlinie ist bis zum 21. März 2016 jeweils in nationales Recht umzusetzen, wobei den nationalen Regierungen teils erhebliche Ermessensspielräume vorbehalten bleiben. Der deutsche Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, mittels eines Referentenentwurfes ein Übersoll an weitreichenden Veränderungen vorzunehmen, die neben der eigentlichen Regelung von Baukrediten nun auch weitere neue Vorschriften im Bereich der Verbraucherkredite beinhaltet.

Viele neue Regeln

Insgesamt werden die Regelungen zu weitreichenden Veränderungen in der Banken- und Vermittlerpraxis bei der Vergabe von Krediten und speziell Baudarlehen führen. Im Brennpunkt der zahlreichen Neuerungen steht neben der ursprünglich angedachten Harmonisierung der Rahmenbedingungen für Wohnimmobilienkredite nun generell ein besserer Schutz der Kreditnehmer.

In diesem Kontext sind auch die Einführung des unabhängigen Honorarberaters durch die Bundesregierung im Baufinanzierungssektor und die Erfüllung von Mindestqualifikationen für „Baufi-Berater“ einschließlich deren Registrierung und Beaufsichtigung durch zuständige Behörden zu sehen. Pate hierfür standen offensichtlich Regelungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler, die sich nach Meinung verbrauchernaher Marktteilnehmer bereits bewährt haben.

Vergleichbarkeit der Produkte

Nach Meinung des bei der Richtlinienumsetzung federführenden Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ist eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zwingend, da „die Inanspruchnahme eines Immobilienkredits oftmals mit erheblichen Risiken“ verbunden ist.

Seite zwei: Berater müssen individuelle Empfehlung erstellen

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