Auf der Zielgeraden

Detaillierte Angaben

Die Protokolle sind dem Kunden unaufgefordert auszuhändigen. In ihnen muss auch die Nennung des tatsächlichen Wertes der zu finanzierenden Immobilie enthalten sein, der auf strenger Basis eines beizulegenden externen Gutachters zu beruhen hat. In diesem Zusammenhang sind „Bewertungsjoker“ seitens potenzieller Kunden denkbar. Kunden werden künftig „Probeläufe“ ermöglicht, mit denen sie sich vor einem Immobilienkauf versichern können, ob der Kaufpreis den tatsächlichen Marktverhältnissen entspricht.

Eine gesetzlich verankerte Beratung hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises sprengt aber sicherlich den Aufgabenbereich eines Vermittlers. Denkbar wäre eine Übertragung einer derartigen Pflicht im Rahmen einer honorarbasierten ganzheitlichen Beratung.

Risiko eines „Zinsjokers“

Gleichfalls Anlass zur Kritik ist die Neuerung, dass bei Verstößen in der Beratung künftig zivilrechtliche Folgen mittels Geltendmachung eines Widerrufrechts zulässig sind, mit der materiellen Konsequenz, dass der zuvor vereinbarte Zinssatz zu senken ist. Gegen die daraus entstehende Gefahr eines aufkommenden „Zinsjokers“ wehren sich die Bankenverbände.

Sie verweisen zu Recht darauf, dass diese Option künftig komplexe Baufinanzierungen wesentlich einschränken wird und zu Lasten der kreditsuchenden Verbraucher geht, da dieses Marktsegment nicht mehr Bestandteil der Geschäftsmodelle im Retail-Banking sein wird.

Sachkundenachweis wird Pflicht – Übergangsregelung für „Alte Hasen“

Eine Konsolidierung des Beratungsmarktes für Immobiliendarlehensvermittler und der Ausschluss sogenannter Gelegenheitsakteure soll durch die Einführung eines Sachkundenachweises, der mittels Sachkundeprüfung zu belegen ist, erfolgen. Mit Vorlage des Entwurfs einer Verordnung über die Immobilienkreditvermittlung (ImmVermV) liegen nun die Inhalte des Sachkundenachweises vor. Sie werden aber gleichfalls noch kontrovers diskutiert.

Als Entlastung für die Vermittler ist die Einführung einer „Alte Hasen-Regelung“ zu werten. Sie gilt, wenn die bisherige Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung auch die Vermittlung von Immobilien beinhaltet. Für diese Fälle greift eine Fünf-Jahresfrist. Kern der neuen Erlaubnisnorm für Immobilienkreditvermittler wird der neue Paragraf 34 i Gewerbeordnung.

Seite vier: Deutsche Festzinskultur bleibt

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