In der vorliegenden Fallkonstellation liegen laut BGH „mehrere Möglichkeiten der Reaktion auf die richtige Aufklärung“ vor – es sei nicht auszuschliessen, dass der Anleger die Investition trotz der höheren Belastung, also wenn er richtig beraten worden wäre, trotzdem getätigt hätte.
Beweislast trifft Vermittler
Damit ändert der BGH seine Rechtsprechung. Er vertritt nun, „dass sich der Ausschluss der Kausalitätsvermutung in den Fällen eines Entscheidungskonflikts nicht mit dem Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten verträgt, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen.“
Daher werde jetzt davon ausgegangen, „dass die Vermutung der Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers des Verkäufers für den Entschluss des Käufers zum Erwerb einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie (Kausalitätsvermutung) auch anzuwenden ist, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte“.
Die Beweislast „ob die dem Käufer erteilten Fehlinformationen für dessen Entscheidung zum Kauf irrelevant gewesen sind“ läge auch in dieser Fallkonstellation beim Vermittler. (nl)
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