Die zwei wohl gängigsten Varianten der Immobilienverrentung bestehen aus der Immobilien-Leibrente und dem lebenslangen Nießbrauchrecht. Während Erstere eine monatliche Rente bei lebenslangem mietfreien Wohnrecht vorsieht, bietet die Verrentung mit Nießbrauchrecht die – auch in rechtlicher Hinsicht – sicherere Alternative. Um das gewünschte Ziel einer möglichst risikoarmen und dauerhaften Absicherung im Alter zu gewährleisten, sollten verrentete Senioren auf fünf Dinge besonderes Augenmerk legen.
1. Anbietervergleich
Ausführliche, persönliche und unverbindliche Beratung – mit Besprechung von Prozess und Zielsetzung sowie erster Sondierung des Marktes. Vergleichen unterschiedlicher Anbieter und Varianten.
2. Erstrangige Eintragung im Grundbuch
Bei Einigung zwischen Käufer und Verkäufer und Beurkundung durch Notar ist es wichtig, den Eintrag des Nießbrauchrechts im Grundbuch an erster Stelle durchzuführen. Damit wird laut DEGIV sichergestellt, dass der Verkäufer selbst bei einem möglichen Auszug das Recht auf Vermietung samt Mieteinnahmen hat.
3. Instandhaltungspflicht
Im Vertrag sollte klar geregelt sein, wer für die Instandhaltung der Immobilie verantwortlich ist. Findet sich diesbezüglich keine Regelung, trifft die Instandhaltungsflicht den Nießbraucher, nicht den neuen Eigentümer.
4. Mindestlaufzeit bei Leibrente
Im Fall einer Leibrente sollten die Verkäufer eine Mindestvertragslaufzeit zusichern, die im frühen Todesfall auch deren Erben zugutekommt.
5. Vertragliche Absicherung dank Rückfallklausel (Leibrente)
Unbedingt vertraglich zugesichert werden sollte im Falle der Leibrente eine Rückfallklausel, dank der der Verkäufer das Eigentum zurückerhält, wenn der Käufer insolvent wird und die Leibrente nicht mehr zahlen kann.
Nicht zuletzt weil die Verrentung mit Nießbrauchrecht einige der möglichen Fallstricke bereits obsolet macht, setzt die DEGIV auf die Einmalzahlung und lebenslanges Nießbrauchrecht. Denn der im Grundbuch eingetragene Nießbrauch bleibt selbst im Fall einer Zwangsversteigerung bestehen. So endet der Nießbrauch immer erst mit dem Tod – im Gegensatz zum Wohnrecht, das befristet sein kann. Zieht der Bewohner etwa ins Pflegeheim, kann er als Nießbrauchberechtigter sein Zuhause vermieten und die Einnahmen behalten – das dürfen Bewohner mit Wohnrecht nicht.