Infinus: Haftungsdach-Vermittler im Visier der Anwälte

Aktuell versuchen sogenannte Anlegerschutzanwälte gebundene Vermittler des Infinus-Haftungsdachs wegen Falschberatung haftbar zu machen. Warum diese Vorwürfe zwar keine rechtliche Grundlage haben, für Vermittler dennoch Risiken bergen, erläutert Rechtsanwalt Dr. Martin Andreas Duncker.

Gastbeitrag von Dr. Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte

„Anleger, die sich von vertraglich gebundenen Vermittlern falsch beraten fühlen, müssen sich an das jeweilige Haftungsdach wenden.“

Viele ehemalige vertraglich gebundene Vermittler der blauen Infinus sehen sich aktuell den gleichen Vorwürfen sogenannter Anlegerschutzanwälte ausgesetzt, die eine persönliche Schadensersatzpflicht für eine angebliche Falschberatung begründen sollen. Viele Anlegerschutzanwälte ignorieren beharrlich: Anleger, die sich von vertraglich gebundenen Vermittlern falsch beraten fühlen, müssen sich an das jeweilige Haftungsdach wenden.

Aufgrund des geringen Verbreitungsgrads der Haftungsbegrenzungskonzeption „Haftungsdach“ und der damit verbundenen teilweise fehlenden Kenntnis der Gerichte, ist ein solcher Vorgang trotzdem für den Vermittler mit Risiken verbunden. Vertraglich gebundene Vermittler sind selbst trotz der Ausführung von Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht der Erlaubnispflicht unterworfen und sind daher selbst auch keine Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG. Vielmehr agieren sie für ein anderes bereits zugelassenes Institut, sie handeln in dessen Namen, für dessen Rechnung und unter dessen Haftungsdach.

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Daraus folgt für die Haftung durch das Institut/Unternehmen, dass der vertraglich gebundene Vermittler selbst nicht Anspruchsgegner vertraglicher Schadensersatzansprüche ist, wenn er – was regelmäßig der Fall ist – als Vertreter im Sinne des Paragraf 164 Abs. 1 BGB oder Erfüllungsgehilfe im Sinne des Paragraf 278 BGB des haftenden Instituts/Unternehmens auftritt. Der Vertreter muss dabei nicht ausdrücklich die Vertretung anzeigen, sondern es reicht aus, wenn dies aus den Umständen erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. 10. 2005 – III ZR 71/05).

 

Seite zwei: Haftung durch das Haftungsdach

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