In aller Regel erklärt der vertraglich gebundene Vermittler aber zusätzlich, zum Beispiel mit der Vorlage des entsprechenden Beraterausweises des haftenden Instituts, dass er für das haftende Institut tätig wird. Auch die Vertragsunterlagen enthalten entsprechenden Hinweise auf den Geschäftsherrn, das Haftungsdach (Logo, Unterscheidung zwischen Berater und Vermittler im Unterschriftenbereich, ausdrücklicher Hinweise auf die Stellvertretung und Haftung des haftenden Instituts, Beraterausweis durch das haftende Institut ausgestellt, etc.).
Diese „Umstände“ bei den Vertragsverhandlungen weisen auf die Stellung des Vermittlers als vertraglich gebundenen Vermittler hin und die Haftung durch das Haftungsdach hin. Dass die genannten Umstände ausreichen, haben Gerichte in von uns erstrittenen Urteilen bereits bestätigt. Letztlich dürfen die Vorwürfe der sogenannten Anlegerschutzanwälte aber in der Praxis aus mehreren Gründen nicht auf die leichte Schulter genommen werden, selbst wenn nach der Sachlage die genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Konzept Haftungsdach in Justizkreisen wenig bekannt
Das Konzept des vertraglich gebundenen Vermittlers und der daraus folgenden Haftungsübernahme für den ansonsten frei arbeitenden Vermittler ist noch nicht allen Gerichten geläufig, so dass teilweise ungerechtfertigter Weise die Haftung des vertragliche verbundenen Vermittlers angenommen wird. Diese Auffassung folgt letztlich daraus, dass das Konzept „Haftungsdach“ sich nicht aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen erschließt, sondern ein vergleichsweise neues gesetzlich verankertes Haftungsbegrenzungsinstrument darstellt.
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Häufig behaupten die selbsternannten Anlegerschutzanwälten fälschlicherweise, dass diese Haftungskonzeption sittenwidrig sei. Diese Behauptung und fehlende Informationen auf Seiten der Gerichte können im Prozess dazu führen, dass eine persönliche Haftung des Vermittlers angenommen werden könnte. Es bedarf daher einer sorgfältigen Darstellung dieses Haftungskonzepts und einer Darlegung seines Ursprungs (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 1993 und Mifid I) und der gesetzgeberischen Verankerung im KWG.
Auch die tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Beweis der Vertretereigenschaft des Vermittlers im Rahmen der Verteidigung sind im Verfahren darzulegen. Erst dann kann im Prozess erfolgreich eine persönliche Haftung des Vermittlers abgewehrt werden. Ein weiterer Vorwurf und angeblicher Haftungsgrund gegenüber dem vertraglich gebundenen Vermittler lautet, der Vermittler hätte angeblich „besonderes persönliches Vertrauen“ im Rahmen der Gespräche mit den Anlegern in Anspruch genommen. Diese in der Regel nicht zutreffende Behauptung soll im Prozess helfen, den für das Haftungsdach auftretenden Vermittler doch haftbar zu machen.
Seite drei: Frühzeitige Reaktion seitens der Verteidigung des Vermittlers notwendig