Nach der Rechtsprechung des BGH gilt in der Tat auch für denjenigen, der in einer Beratung eine über das „normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende Gewähr für Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bietet“ (BGHZ 88, 67 (69)), obwohl er für einen anderen aufgetreten ist, dass er daneben auch persönlich haften kann. Die Hürden, die für die Inanspruchnahme „besonderen persönlichen Vertrauens“ genommen werden müssten, sind allerdings hoch. Trotzdem ist auch gegen einen solchen Vorwurf eine frühzeitige Reaktion seitens der Verteidigung des vertraglich gebundenen Vermittlers notwendig.
Kein Schutz durch Haftungsdach-VSH bei persönlicher Klage
Die Vermögensschadenshaftpflicht des Haftungsdachs gewährt in der Regel keinen Schutz bei Klagen gegen den Vermittler persönlich. Der Vermittler muss dementsprechend die Kosten für den Anwalt und den Prozess zunächst vorstrecken. Eine frühe anwaltliche Beratung bereits beim ersten anwaltlichen Schreiben der Gegenseite oder im Güteverfahren ist auch vor dem Hintergrund des regelmäßig hohen Streitwerts sinnvoll, um einen Prozess nach Möglichkeit zu vermeiden.
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Vermittler sollten bei der Beauftragung auch darauf achten, nicht die anwaltlichen Vertreter ihres Haftungsdachs zu beauftragen. Es ist im Interesse des Haftungsdachs darzulegen, dass es nicht für den Vermittler einstehen muss. Diese Verteidigung widerspricht aber dem Interesse des Vermittlers, der gerade die Haftung des Haftungsdachs erreichen will. Kommt es dann aber doch zum Prozess, ist bei einer fachgerechten anwaltlichen Verteidigung gegen die Ansprüche regelmäßig eine Abweisung der Klage zu erwarten. Bisher ist in keinem gerichtlichen Verfahren, das wir für vertraglich gebundene Vermittler geführt haben, der Klage stattgegeben worden.
Dies gilt auch für diejenigen Infinus-Berater, die seinerzeit nicht unter dem Haftungsdach tätig, sondern lediglich dem Infinus-Full-Service-Dienstleister „Infinus AG Ihr Kompetenz-Partner“ angeschlossen waren. Diese können sich nicht auf den Schutz des Haftungsdaches berufen. Doch auch hier gilt: der Anleger hat die angeblichen Verfehlungen des Vermittlers darzulegen und zu beweisen. Auch in diesen Fällen sollte der Vermittler die Möglichkeit nutzen, sich gegen unberechtigte Ansprüche mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.
Autor Dr. Martin Andreas Duncker ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidelberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte.
Foto: Schlatter Rechtsanwälte