Wie viele Klagen gegen Vermittler sind Ihnen bekannt?
Ich vertrete mehr als 50 streitige Verfahren in verschiedenen Instanzen. Insgesamt dürfte es jedoch weit mehr Klage geben. Die Zahl nimmt leider weiterhin zu.
Welche Erfolgsaussichten haben Anleger Ihrer Ansicht nach mit Klagen gegen Vermittler?
Meiner Ansicht nach sind die Aussichten für Anleger in Prozessen gegen Vermittler nahe Null. Dies bestätigen auch meine Erfahrungen vor Gericht. Bislang ist es keinem Anleger gelungen einen Anspruch gegen einen von uns vertretenen Vermittler durchzusetzen.
Wir haben ausnahmslos alle Prozesse gewonnen. Vergleiche wurden auch nicht geschlossen. Die Ansprüche der Anleger scheiterten immer schon daran, dass der betreffende Vermittler nicht der richtige Anspruchsgegner war, sondern die Infinus FDI i.L..
Auch ein Prozess, der positiv für den Vermittler entschieden wird nimmt Zeit und Nerven in Anspruch. Durch wie viele Instanzen wird ein Vermittler sich verteidigen müssen?
Die Beantwortung dieser Frage ist naturgemäß ein bisschen der „Blick in die Glaskugel“. Wir haben sowohl Fälle, die mittlerweile in der zweiten Instanz geführt werden, als auch Fälle, bei denen der betreffende klagende Kunde die Sache nach dem Prozessverlust in der ersten Instanz nicht mehr weiter verfolgte. Dies dürfte maßgeblich damit zusammenhängen, ob der Kunde eine Rechtsschutzversicherung hat oder nicht.
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Wenn eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten in der ersten Instanz übernimmt, dann tut sie dies – nicht immer aber doch üblicherweise – auch für die zweite Instanz, also für die Berufung. Ein Kunde, der die Chance hat, nach einem verlorenen Prozess in der ersten Instanz, „sein Glück“ ohne Kostenrisiko noch in der zweiten Instanz zu versuchen, der wird das regelmäßig tun. Die Erfolgsaussichten in der Berufung sind aber nicht besser.
Ist mit einer weiteren Klagewelle gegen Vermittler zu rechnen, wenn das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren beendet ist?
Aus meiner Sicht wird die Beendigung des Ermittlungsverfahrens auf die Anzahl möglicher Klagen gegen Vermittler eher wenig Einfluss haben. Die klagenden Anleger berufen sich mehrheitlich auf Falschberatung. Selbst wenn sich nach Abschluss der Ermittlungen herausstellen sollte, dass gegen verantwortliche Personen öffentliche Anklage erhoben wird, so hätte dies keinen Einfluss auf die Erkennbarkeit der angeblich strafbaren Handlungen für die einzelnen Vermittler zum Zeitpunkt der Vermittlungen der Anlagen.
In haftungsrechtlicher Hinsicht betreffend die gebundenen Vermittler dürfte dieser Punkt also nicht relevant sein, weshalb ich nicht annehme, dass es auf das Klageverhalten der Anleger größeren Einfluss haben wird.
Interview: Julia Böhne
Foto: Peres & Partner