Ein von Prosavus-Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler in Auftrag gegebenes Gutachten stellt geschädigte Infinus-Anleger mit anderen Gläubigern gleich. Ob diese tatsächlich auf Rückzahlung ihres Geldes hoffen können, muss laut Scheffler jedoch erst gerichtlich geprüft werden.
Durch verschiedene Medienberichte war bekannt geworden, dass Rechtsanwalt Scheffler, der Insolvenzverwalter der zur Infinus-Gruppe gehörenden Gesellschaft Prosavus ist, ein Gutachten zur sogenannten Nachrangklausel der Genussrechtsverträge der Prosavus vorliegt, nachdem die Klausel ungültig ist. In den Berichten war von einem „Geheim-Gutachten“ die Rede, das der Insolvenzverwalter unter Verschluss halte. Das entspricht laut Scheffler nicht den Tatsachen.
„Die zentrale Behauptung im Artikel „Entschädigung für Infinus-Opfer?“ der „Bild Dresden“ entspricht nicht der Wahrheit“, so der Rechtsanwalt. „Das von mir bei Prof. Dr. Reinhard Bork in Auftrag gegebene Gutachten ist keineswegs geheim. Es liegt den Gläubigern und deren Vertretern frei zugänglich in einem geschützten Online-Datenraum vor.“
Entscheidung in frühestens einem Jahr
Auch im Rahmen der Gläubigerversammlung am 26. Juni 2014 in der Messe Dresden habe er bereits die Anwesenden allumfassend über diese Angelegenheit und den Inhalt des Gutachtens informiert. „Denn Transparenz gegenüber den Betroffenen war von Beginn an unser oberstes Gebot“, erläutert Scheffler. Auch den durch die Berichterstattung erweckten Eindruck, dass den Infinus-Anlegern nun eine Entschädigung sicher sei, widerspricht der Insolvenzverwalter.
Zudem sei die Fragestellung nach einer Entschädigung für Infinus-Opfer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu beantworten. Über die Wirksamkeit der Nachrangklausel müsse trotz des vorliegenden Gutachtens nun in einem Feststellungsprozess vor einem Prozessgericht entschieden werden. Mit einer endgültigen Entscheidung ist laut Scheffler nicht vor Ablauf von ein bis zwei Jahren zu rechnen.
Anleger laut Gutachten keine nachrangigen Gläubiger
Das von Prof. Dr. Reinhard Bork von der Universität Hamburg erstellte Gutachten zur Wirksamkeit der Nachrangklausel der Genussrechtsverträge der Prosavus kam zu dem Ergebnis, dass diese gegen das Transparenzgebot verstößt. Diese in Paragraf 8 der Verträge enthaltene Nachrangklausel regelt, insbesondere für den Insolvenzfall, dass das Genussrechtskapital erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger der Gesellschaft zurückzuzahlen ist.
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Hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche der Genussrechtsinhaber kann laut Scheffler daher nicht mehr unstreitig von nachrangigen Insolvenzforderungen ausgegangen werden. Die juristische Auseinandersetzung bezüglich einer derartigen Klausel in einem anderen Insolvenzverfahren, welches sich in seinem Beschluss mit der Unwirksamkeit der dort verwendeten Nachrangklausel befasste, veranlasste Insolvenzverwalter Scheffler zur Beauftragung eines Gutachtens zu diesem Sachverhalt für das Prosavus-Verfahren. (jb)
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