Schon im November 2013 hatte der auf Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwalt Wirth die wichtigsten Fragen zum Thema Infinus-Haftungsdach beantwortet. Nun hat der Anwalt weitere Antworten auf wichtige Vermittler-Fragen zusammengefasst.
Seit Beginn der Ermittlungen gegen den Dresdener Finanzdienstleister Infinus hat die Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte eine Vielzahl von Anfragen von Vermittlern erhalten, die mit der Infinus-Gruppe zusammen gearbeitet haben. Rechtsanwalt Wirth hatte im November 2013 erstmals die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Inzwischen haben laut Wirth die Fälle zugenommen, in denen Vermittler, die dem Infinus-Haftungsdach angeschlossen waren beziehunhgsweise noch sind, direkt mit Forderungen ihrer Kunden konfrontiert würden. Einige der sich hieraus ergebenden Fragen, hat der Anwalt nun beantwortet.
Sind inzwischen alle zur Infinus-Gruppe gehörenden Gesellschaften in einem Insolvenzverfahren oder haben die Einleitung eines solchen beantragt?
Norman Wirth: Nein. Für die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (blaue Infinus) – also das Haftungsdach – wurde (Stand 19.02.2014) kein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
Haftet ein dem Haftungsdach angeschlossener Vermittler persönlich seinen Kunden?
Norman Wirth: Nein, regelmäßig nicht. Haftendes Unternehmen war und ist das Haftungsdach als Rechtsträgerin der Beratung der Anleger. Einzelne Ausnahmen sind sicher konstruierbar. Soweit sich aber gebundene Vermittler (Tied Agents) an die klaren Vorgaben zur Außendarstellung und zum Beratungs- und Vermittlungsablauf gehalten haben, wie dies von der blauen Infinus vorgegeben war, sehen wir keine Probleme für die Vermittler.
Können nicht trotzdem sogenannte Anlegeranwälte auch direkt Ansprüche beim Vermittler geltend machen?
Norman Wirth: Das wird teilweise bereits versucht, ja. Klagen auf Schadenersatz werden schon angedroht. Offen gestanden tun mir da eher die Anleger leid, da sie diese Prozesse in der Regel verlieren werden. Ärgerlich ist es natürlich auch für den betroffenen Vermittler, da er erst einmal Kosten für seine Rechtsvertretung hat – die er dann jedoch im Fall des Obsiegens vor Gericht zurück erhält.
Seite zwei: Hat das Haftungsdach eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung?