Infinus: „Die Ansprüche bestehen nicht“

Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek vertritt unter anderem den ehemaligen Infinus-Vermittler, von dem die Insolvenzverwalterin der roten Infinus Provisionen zurückfordert. Mit Cash.-Online hat er über diesen Fall und Anlegerklagen gegen ehemalige gebundene Vermittler der blauen Infinus gesprochen.

„Wir gehen davon aus, dass eine Durchsetzung der Forderungen durch die Insolvenzverwalterin scheitern wird.“

Cash.-Online: Welchen rechtlichen Hintergrund hat die Rückforderung der Provisionszahlungen durch die Insolvenzverwalterin?

Sochurek: Die Rückforderung betrifft im Wesentlichen pauschalierte Provisionsauszahlungen aus dem bei der Infinus Vertrieb und Service AG (IVS AG) bestehenden sogenannten „Maklerversorgungswerk“. Die Insolvenzverwalterin stützt ihre angeblichen Ansprüche gegen die betroffenen Vermittler auf § 143 Abs. 1 InsO. Demnach sind anfechtbare Leistungen, die aus dem Vermögens des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden sind, an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren.

Maßgeblich ist also die Frage, ob und inwieweit es sich bei den Auszahlungen an die Vermittler um anfechtbare Leistungen in diesem Sinne handelt. Dies richtet sich nach §§ 129, 134 InsO. Demnach sind solche Leistungen anfechtbar, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Stellung des Antrages auf Insolvenzeröffnung unentgeltlich zum Nachteil der Gläubiger erbracht worden sind.

Halten Sie die Forderung für berechtigt?

Wir sind der Auffassung, dass es am Merkmal der Unentgeltlichkeit fehlt, mit der Folge, dass die geltend gemachten Ansprüche nach unserer Rechtsauffassung nicht bestehen. Unentgeltlichkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung (hier der betroffene Vermittler) keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. Maßgebliche sind objektive Gesichtspunkte.

Nach den uns vorliegenden Verträgen war der Vermittler jedoch zu umfangreichen Gegenleistungen vertraglich verpflichtet, beispielsweise dazu, verschiedene vermittelte Verträge über die IVS AG einzureichen. Ferner, für den sukzessiven Auf- und Ausbau seiner Kundenkartei zu sorgen, sowie den Zuwachs von Geschäftspartnern für die IVS AG zu befördern und für die Akquisition von Multiplikatoren zu sorgen. Dies alles ist in den Verträgen explizit festgehalten.

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Ferner hatte der Vermittler zur Teilnahme an dem Maklerversorgungswerk auch eine Einmalzahlung zu leisten. Diese Einmalzahlung sieht auch die Insolvenzverwalterin als Leistung im Rechtssinne an, weshalb sie nur die über die Einmalzahlung hinausreichenden Auszahlungen zurückfordert. Wir vertreten jedoch grundsätzlich die Auffassung, dass von einer unentgeltlichen Leistung im Sinne des § 134 InsO nicht die Rede sein kann, weshalb die Ansprüche nicht bestehen. Daneben können im Einzelfall weitere Ansatzpunkte bestehen, um Forderungen abzuwehren, wie beispielsweise ein Berufen auf Entreicherung.

Aus unserer Sicht bestehen die geltend gemachten Forderungen nicht, weshalb wir konsequenterweise davon ausgehen, dass eine Durchsetzung der angeblichen Forderungen durch die Insolvenzverwalterin scheitern wird.

 

Seite zwei:  „Vermittler sollten sich anwaltlich beraten lassen

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