Er empfiehlt betroffenen Infinus-Anlegern Ruhe zu bewahren bis die Gerichte die Insolvenzverfahren eröffnen. Vor allem sollten Anleger keine Sammelklagen oder sonstige Klageaufträge gegen die Unternehmen der Infinus-Gruppe einreichen, da diese wirkungslos seien. Wichtig für Anleger sei hingegen am besten schon vor Eröffnung der Insolvenzverfahren genau ihre Anlageprodukte zu prüfen. Denn eine rechtzeitige und korrekte Anmeldung der Forderung bei der richtigen Gesellschaft ist für eine Berücksichtigung als Gläubiger elementar.
Der Gläugigerrang hängt laut Arnold vom erworbenen Produkt ab. So gehören Infinus-Anleger mit Orderschuldverschreibungen zu den „normal zu bedienenden“ Gläubigern (zum Beispiel Dienstleister wie Telekommunikationsanbieter). Vor diesen erhalten zunächst die vorrangigen Gläubiger (zum Beispiel Banken) ihr Geld zurück. Zu den nachrangig zu bedienenden Gläubigern gehören die Infinus-Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen, Genussrechten oder partiarischen sowie Nachrangdarlehen.
Für Anleger mit diesen Produkten stellt der Rechtsanwalt eine schlechte Prognose, da er damit rechnet, dass das Vermögen der Infinus-Gruppe zu diesem Zeitpunkt schon auf die anderen Gläubigergruppen verteilt wurde. Er empfiehlt daher diesen Anlegern sich in jedem Fall an einen Rechtsanwalt zu wenden und die Verträge eventuell anzufechten. Auch den anderen Anlegern rät der Experte, sich einen professionellen Rechtsbeistand zu sichern.
Vermittler: Vorsicht bei Kundenfragen!
Betroffene Vermittler, also Makler oder Handelsvertreter der Infinus, sollten sich laut Arnold vor allem davor hüten eine verbotene Rechtsberatung durchzuführen. Zwar sei die Versuchung groß insbesondere langjährigen Kunden gegenüber Handlungsempfehlungen auszusprechen, damit mache sich der Vermittler jedoch rechtlich angreifbar, da hier nur ein schmaler Grat zur verbotenen Rechtsberatung liege. Der Vermittler könne zwar Informationen aus dem Internet an seine Kunden weitergeben, solle es jedoch vermeiden eigene Kommentare oder Empfehlungen auszusprechen.
Wichtig für den Vermittler sei zudem den eigenen Vertrag mit der Infinus und seine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) zu prüfen. Solange ein Vermittlervertrag als Handelsvertreter mit der Infinus besteht, darf der Berater keinerlei Umdeckungen, neue Anbindungen, Empfehlungen zu Kündigungen und Widerruf tätigen. Denn das könnte zu Schadensersatzansprüchen der Infinus beziehungsweise des Insolvenzverwalters führen, da Kunden und deren Daten zum Unternehmen gehören.
Weiterhin sollen Vermittler auch ihre Beratungsdokumentationen sichern und prüfen. Denn je detaillierter sich der Vermittler an das Beratungsgespräch erinnere, desto glaubwürdiger sei er im Fall einer Verhandlung, meint Rechtsanwalt Arnold. Denn der Satz „der Kunde wurde über alle Risiken aufgeklärt“ reiche bei so komplexen Produkten wie die der Infinus-Gruppe nicht aus, um glaubhaft nachzuweisen, dass der Vermittler seiner Informationspflicht im Beratungsgespräch nachgekommen ist. (jb)
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