Ab diesem Jahr sollen Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat übermittelt werden. 2017 stellt daher für den automatischen Informationsaustausch eine Wende dar und sollte der grenzüberschreitenden Hinterziehung von Kapitaleinkünften ein Ende setzen.
Gastbeitrag von Dr. Markus Brender, Kanzlei Brender & Hülsmeier
Insgesamt 50 Staaten hatten sich am 29. Oktober 2014 als sogenannte Erstanwender („Early Adopters“) verpflichtet, einen automatischen steuerlichen Informationsaustausch einzuführen.
Ab 2017 sollen Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat übermittelt werden. Dieser Prozess zum automatischen Informationsaustausch wird mittlerweile von rund 100 Staaten unterstützt.
Auf der Grundlage des vereinbarten Standards werden im September 2017 erstmals flächendeckend automatisch Informationen ausgetauscht. Das Jahr 2017 ist daher für den automatischen Informationsaustausch das Jahr der Wende. Im Einzelnen:
1. Anwendung des Common Reporting Standards der OECD
Ziel ist es, die Steuerhinterziehung weiter zurückzudrängen, indem die Steuerverwaltungen weltweit diejenigen Informationen erhalten, die sie für eine korrekte Besteuerung aller Steuerpflichtigen benötigen.
Hierzu wurde ein einheitliches Verfahren entwickelt, und zwar der Common Reporting Standard (CRS). Das erwähnte Abkommen vom 29. Oktober 2014 zu einem automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage des CRS wurde für die Bundesrepublik zwischenzeitlich mit einem Zustimmungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt.
Der CRS wurde zudem durch eine Änderung der EU-Amtshilferichtlinie vom 16. Dezember 2014 für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit geringfügigen Änderungen) auch Europäisches Recht. Darüber hinaus hat die EU ihrerseits entsprechende Abkommen auch mit der Schweiz (Abkommen vom 27. Mai 2015, Informationsaustausch ab 2018) und Liechtenstein (Abkommen vom 29. Oktober 2015, Informationsaustausch ab 2017) abgeschlossen.
Zur technischen Umsetzung der Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 und zugleich der erweiterten EU-Amtshilferichtlinie ist im deutschen Recht einheitlich das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAaustG)“ in Kraft getreten.
Wie grundsätzlich in allen anderen Teilnehmerstaaten findet der CRS auch in Deutschland ab dem 1. Januar 2016 Anwendung. Dies bedeutet, dass alle zum 31. Dezember 2015 bestehenden Konten als Bestandskonten und alle ab dem 1. Januar 2016 eröffneten Konten grundsätzlich als Neukonten gelten.
Für Neukonten besteht die Pflicht, eine steuerliche Selbstauskunft der Konteninhaber einzuholen. Die erste Meldung für den CRS an das hierfür zuständige Bundeszentralamt für Steuern soll durch die Finanzinstitute zum 31. Juli 2017 erfolgen, so dass der zwischenstaatliche Austausch sodann am 30. September 2017 durchgeführt werden kann. Entsprechend soll auch in den Folgejahren jährlich verfahren werden.
Seite zwei: Automatischer Austausch von Informationen