2. Automatischer Austausch von Informationen
Folgende Informationen werden nach Inkrafttreten des automatischen Informationsaustausches gemäß dem OECD-Standard jährlich grundsätzlich an die teilnehmenden Staaten gemeldet:
-> Name und Anschrift des meldenden Finanzinstitutes sowie Identifikationsnummer
-> Name der Person beziehungsweise im Falle von Rechtseinheiten Name der Gesellschaft sowie der Controlling-Person
-> Anschrift und Domizil der Person beziehungsweise im Falle von Rechtseinheiten Anschrift und Domizil der Gesellschaft sowie der Controlling-Person
-> TIN (Taxpayer Identification Number) der Person beziehungsweise im Falle von Rechtseinheiten der Gesellschaft und der Controlling-Person
-> Geburtsdatum der Person oder im Falle von Rechtseinheiten der Controlling-Person
-> Geburtsort der Person oder im Falle von Rechtseinheiten der Controlling-Person
-> Kontonummer
-> Saldo der Kontoguthaben und Wertschriftendepots per 31. Dezember des jeweiligen Jahres
-> Summe der im Kalenderjahr angefallenen Kapitalerträge
Mit dem automatischen Informationsaustausch gemäß dem Common Reporting Standard der OECD sind die Weichen nicht nur für einen europaweiten, sondern weltweiten Informationsaustausch gestellt.
3. Aufhebung der EU-Zinsrichtlinie
Durch die EU-Zinsrichtlinie hatten sich die Mitgliedsstaaten der EU darauf verständigt, durch Austausch von Informationen eine effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen (wirtschaftlicher Eigentümer) und Personenzusammenschlüssen nicht-gewerblicher Art im Gebiet der EU sicherzustellen. Mit der Zinsinformationsverordnung hat Deutschland die EU-Zinsrichtlinie umgesetzt. Die Regelung beschränkte sich allerdings inhaltlich auf Zinsen und Erlöse aus dem Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere.
Mit Einführung des automatischen Informationsaustausches entsprechend dem Common Reporting Standard (vorstehend Ziffer 1) ab dem Meldezeitraum 2016 ist die Zinsrichtlinie inhaltlich überholt. Die EU-Zinsrichtlinie wurde daher mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Im Rahmen einer Sonderregelung wendete Österreich diese Zinsrichtlinie noch bis zum 31. Dezember 2016 an.
Seite drei: USA: Geltung der FATCA-Regelungen