Kampf der Steuerhinterziehung – 2017 als Jahr der Wende

4. Im Verhältnis zu den USA: Geltung der FATCA-Regelungen

Im Verhältnis zu den USA sind die Regelungen des Foreign Account Tax Compliance Act (“FATCA”) umgesetzt: Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich darauf verständigt, durch einen gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten (mit US-Bezug beziehungsweise mit Bezug zu Deutschland) eine effektive Besteuerung sicherzustellen.

Durch das Abkommen verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen. Meldende deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service: „IRS“) zu registrieren und die zu erhebenden Daten zu US-amerikanischen meldepflichtigen Konten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das Bundeszentralamt leitet die Meldungen dann an den IRS weiter. Umgekehrt leitet das Bundeszentralamt die vom IRS erhaltenen Daten seinerseits an die inländischen Landesfinanzverwaltungen weiter. Der erste Informationsaustausch mit den USA erfolgte zum 30. September 2015.

Das Zustimmungsgesetz zu dem sogenannten FATCA-Abkommen mit den USA vom 31. Mai 2013 ist am 16. Oktober 2013 in Kraft getreten. Das FATCA-Abkommen wurde am 11. Oktober 2013 wirksam. Auf der Grundlage der Ermächtigung des neu eingeführten Paragrafen 117 c) AO wurde die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen hat durch ein ausführliches BMF-Schreiben zum „Automatischen Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika“ vom 03. November 2015 detailliert Stellung genommen (Az.: IV B 6-S1316/11/10052:133).

5. Selbstanzeige als Instrument der Straffreiheit

Diese früher nicht für möglich gehaltene rechtliche Entwicklung hin zu einem internationalen Austausch von Informationen verdeutlicht, dass das bisherige „Modell“ einer grenzüberschreitenden Hinterziehung von Kapitaleinkünften weitgehend ein Ende gefunden hat. Sollte hier noch Korrekturbedarf bestehen, ist jedem Betroffenen daher eine rechtzeitige Selbstanzeige zu empfehlen.

Autor Rechtsanwalt Dr. Markus Brender ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Steuerrecht bei der Kanzlei Brender & Hülsmeier in Frankfurt am Main.

Foto: Brender & Hülsmeier

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments