bAV: Haftungsrisiken vermeiden

Die Anforderungen an Vermittler bei der Beratung rund um die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung sind in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Welche Informationspflichten sind dabei speziell bei der Entgeltumwandlung zu beachten?

Gastbeitrag von Björn Bohnhoff, Zurich

„Oft werden nur die Vorteile der Steuer- und Beitragsfreiheit in der Anwartschaftsphase aufgezeigt. Die fachmännische Beratung muss aber sowohl über Vor- als auch über Nachteile aufklären sowie die Konsequenzen einer vorzeitigen Beendigung und die Langfristigkeit der Entscheidung aufzeigen.“

Ein erster wichtiger Meilenstein einer guten Beratungsleistung ist dabei – gemeinsam mit dem Kunden – die  Belegschaftsberatung daraufhin zu überprüfen, ob notwendige Informationen vollständig an beratene Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

Informationspflichten bei Entgeltumwandlung

Wenn Arbeitnehmer ihr hart erarbeitetes Gehalt in eine betriebliche Versorgung investieren, um im Alter oder bei Schicksalsschlägen abgesichert zu sein, müssen sie grundlegende Informationen über ihre Geldanlage erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Anfang diesen Jahres klargestellt, dass Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet sind, Arbeitnehmer auf ihr Recht auf Entgeltumwandlung nach Paragraf 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hinzuweisen (BAG, 21. Januar 2014 – 3 AZR 807/11). Bei der Gelegenheit hat das BAG aber auch Mindestanforderungen und Kriterien für die Informationspflichten der Arbeitgeber beschrieben.

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Bewusste Entscheidung ermöglichen

Sobald ein Arbeitgeber dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung nachkommt oder aus eigener Initiative betriebliche Versorgung anbietet, muss er mindestens dafür sorgen, dass seine Arbeitnehmer ausreichende Informationen erhalten, die eine bewusste Entscheidung ermöglichen.

Seite zwei: Versorgungsregelungen zugänglich und verständlich machen

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