Am 1. Juni treten Teile des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft. Der VGF sieht darin einen Entwicklungsschritt. Dr. Gunter Reiff von der Münchener RP Asset Finance Treuhand befürchtet, dass sich manche Initiatoren unzureichend auf die neue Gesetzeslage eingestellt haben.
Mit dem Vermögensanlagengesetz wird die bisherige Regulierung geschlossener Fonds erweitert. Anteile an geschlossenen Fonds werden Finanzinstrumente im Sinne von Kreditwesen- und Wertpapierhandelsgesetz (KWG und WpHG). Das Verkaufsprospektgesetz wird durch das Vermögensanlagengesetz ersetzt. Zudem werden die Aufsichtspflichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erweitert. Sie prüft künftig nicht mehr nur formal den Prospekt eines geschlossenen Fonds, sondern führt nun auch eine sogenannte materielle Kohärenzprüfung durch. Dabei wird der Prospekt zusätzlich auf Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit geprüft. Der Prospekt wird künftig von der BaFin gebilligt. Bisher wurde die Veröffentlichung gestattet. Der Verband Geschlossene Immobilienfonds (VGF), der die Interessen der Anbieter vertritt, sieht darin einen wichtiger Schritt für das Produkt geschlossener Fonds“, sagt VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba. „Die neuen Regelungen erfordern noch mehr Professionalität von Vertrieben und Anbietern. Anlegerrechte werden gestärkt und ausgebaut. Wir haben uns lange für einen ausgewogenen, verlässlichen Rahmen für geschlossene Fonds eingesetzt. Dieser liegt nun vor. Damit ist der geschlossene Fonds regulatorisch auf Augenhöhe mit anderen Kapitalanlagen. Unser nächstes Ziel ist eine marktgerechte Umsetzung der AIFM-Richtlinie. Wir hoffen, dass der Gesetzgeber in Kürze einen Entwurf hierzu vorlegt.“
Ein weiterer zentraler Punkt des Vermögensanlagengesetzes ist die Einführung des Vermögensanlagen-Informations-Blattes (VIB) für geschlossene Fonds. Der sogenannte „Beipackzettel“ liefert Anlegern neben dem Verkaufsprospekt künftig auf maximal drei Seiten alle wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den wesentlichen Risiken sowie den wesentlichen Kosten und Provisionen. Damit werden geschlossene Fonds vergleichbarer zu anderen Kapitalanlagen, die bereits seit Juli 2011 eine Beipackzettelpflicht haben.
Der Vertrieb geschlossener Fonds durch Banken und Sparkassen unterliegt ab dem 1. Juni 2012 den Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Damit genießen Anleger bei der Bankberatung denselben Schutz, unabhängig davon, ob sie sich für geschlossene Fonds oder Aktien interessieren. Im Zuge dessen müssen Bank- und Sparkassenberater künftig bei Anlagen in geschlossenen Fonds die Anlageziele und Risikotragfähigkeit der Investoren ermitteln. Der Beratungsprozess ist zudem in einem Protokoll zu dokumentieren. Vergleichbare Regelungen zum Vertrieb geschlossener Fonds durch bankenunabhängige Berater treten zum 1. Januar 2013 in Kraft. Werbe- und Informationsmaterial zu geschlossenen Fonds muss nach gesetzlichen Vorgaben zukünftig redlich, eindeutig und darf nicht irreführend sein.
Der geschäftsführende Gesellschafter der RP Asset Finance Treuhand GmbH sieht allerdings noch Handlungsbedarf – vor allem bei der Umsetzung der neuen Vorschriften zum Vermögens-Informationsblat (VIB) und bei den Auswirkungen der Einstufung geschlossener Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
„Insbesondere bei den Anforderungen an Informations- und Werbemittel nach Paragraf 31 Abs. 2 WpHG müssen sich die Verantwortlichen in den Bankvertrieben bewusst machen, dass sie die aufsichtsrechtliche Verantwortung für Werbematerial tragen, das von Anbieter erstellt wurde“, betont Reiff, sieht den Beratungsbedarf aber eher bei den Initiatoren geschlossener Fonds, als bei den Bankvertrieben. »Schließlich müssen die Anbieter die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an ihr Werbematerial kennen und kompetent umsetzen. Für die Banken ist der Umgang mit den Regelungen des WpHG nichts Neues«, so Reiff weiter.
So müssten zukünftig in den Werbematerialien Chancen und Risiken in gleicher Weise dargestellt werden. So sei es etwa unzulässig, die Chancen ausführlicher zu beschreiben als die Risiken oder eine unterschiedliche grafische Gestaltung zu wählen. Allerdings sei es nicht erforderlich, dass die Chancen und Risiken einander direkt gegenüber gestellt werden. In einer Broschüre könnten sie an unterschiedlichen Stellen genannt werden. „Wenn keine Chancen aufgezählt werden, müssen auch keine Risiken beschrieben werden. Somit ist die reine Beschreibung des Anlageobjekts ohne Nennung der Risiken zulässig. Sollten allerdings unwesentliche Sachverhalte betont und wesentliche Sachverhalte verschwiegen werden, kann eine verbotene Irreführung vorliegen“, erläutert Berater Reiff und gibt ein Beispiel: Es sei unzulässig, eine Immobilie, die zu 30 Prozent an den Staat und zu 70 Prozent an ein Unternehmen vermietet ist, den staatlichen Mieter stärker als den anderen Mieter hervorzuheben.
„Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich bei der Darstellung der erwarteten Rückflüsse aus einem geschlossenen Fonds. Sofern ein Initiator eine Wertentwicklung im aufsichtsrechtlichen Sinn abbildet, muss zukünftig auch das Agio berücksichtigt und darauf hingewiesen werden, dass es sich lediglich um Prognosen handelt“, ergänzt Reiff die wesentlichen Auswirkungen des Paragraf 31 Abs. 2 WpHG auf die Erstellung von Werbemitteln für geschlossene Fonds. (af/te))
Foto: RP Asset Finance Treuhand GmbH