Insolvenz bei FTI: Das gilt jetzt für Kunden 

FTI-Pleite
Foto: Picture Alliance
Wer seinen Urlaub mit FTI bereits angetreten hat, wird jedoch seine Reise vermutlich wie geplant beenden können.

Mit der Insolvenz des Touristikkonzerns FTI Touristik GmbH ist der drittgrößte Reiseanbieter Europas pleite. Was der Bankrott für deutsche Urlauber bedeutet, erklärt der Rechtsschutzversicherer Arag.

Wer ist betroffen?

Alle Leistungen der Marke FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die online oder im Reisebüro gebucht wurden, sind von der Insolvenz betroffen. Reisen können unter Umständen nicht angetreten oder müssen abgebrochen werden. Auch andere Anbieter sind involviert: 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra Touristik GmbH und die Mietfahrzeugmarken DriveFTI und Cars and Camper. Die Arag weist darauf hin, dass gebuchte Leistungen bei Drittanbietern – wie etwa Tui, Alltours oder Dertour – nicht betroffen sind, auch wenn sie online über FTI-Portale gebucht wurden.

Was ist eine Pauschalreise?

Wenn zwei Reiseleistungen (zum Beispiel Flug, Hotel oder Mietwagen) gebündelt werden oder eine solche Reiseleistung bereits im Vorfeld der Reise mit einer touristischen Leistung (Konzertkarte, Ausflug, Wellnessbehandlung u. a.) gebucht wird und diese mindestens 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht, liegt laut Arag eine so genannte Pauschalreise vor. 

Pauschalreisen über Reisesicherungsfonds abgesichert

Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) bewahrt Urlauber seit 2021 davor, auf den Kosten einer Pauschalreise oder den damit verbundenen Reiseleistungen sitzen zu bleiben, wenn der Reiseveranstalter zwischenzeitlich pleitegeht. Dazu erhalten Urlauber bereits mit ihren Buchungsunterlagen einen sogenannten Sicherungsschein. Darauf ist die Insolvenzversicherung des jeweiligen Veranstalters vermerkt. Und die stellt sicher, dass bereits geleistete Zahlungen erstattet bzw. Urlauber nach Hause gebracht werden. Dies kann laut Arag durch die Unterstützung anderer Fluggesellschaften geschehen oder auch auf anderen Wegen, zum Beispiel per Schiff oder Bahn. Fallen dabei Mehrkosten an, werden sie in der Regel von der Insolvenzversicherung erstattet. Wer seinen Urlaub mit FTI bereits angetreten hat, wird jedoch seine Reise vermutlich wie geplant beenden können. Sollte dies nicht möglich sein, werden betroffene Kunden direkt kontaktiert, um eine alternative Rückreise zu organisieren.


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Der insgesamt 750 Millionen schwere Fonds wird bis 2026 durch die Reiseanbieter selbst gefüllt, für kleine Veranstalter gibt es Ausnahmen. Bis vor kurzem wurden Pauschalreisen durch Versicherungen oder Bank-Bürgschaften abgesichert. Doch dieser Topf war nicht annähernd voll genug, wie die Thomas-Cook-Pleite im September 2019 gezeigt hat. Kunden bekamen nur einen Bruchteil ihrer Rückreisekosten erstattet, weil die Haftung auf 110 Millionen Euro begrenzt war. Die weiteren Kosten musste der Staat seinerzeit übernehmen.

Was gilt bei einer Buchung von Einzelleistungen?

Wenn Kunden ausschließlich ein Hotel oder andere Einzelleistungen über FTI gebucht haben, sieht es leider nicht gut aus. Der Reisesicherungsfonds tritt laut Arag nur für Pauschalreisen ein. Bei Einzelleistungen über den Reiseveranstalter bleibt am Ende nur, die Kosten zur Insolvenztabelle anzumelden. Leider ist dabei erfahrungsgemäß keine große Erstattung zu erwarten.

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