Dr. Peters: 14 Schiffsfondsgesellschaften insolvent

Allen Rettungsbemühungen zum Trotz: Seit dem 26. Juli 2013 mussten 14 Schiffsfonds Insolvenz anmelden, die das Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters Group aufgelegt hatte.

Anselm Gehling, Dr. Peters
Anselm Gehling, Dr. Peters: “Wir haben alles daran gesetzt, Insolvenzen bei unseren Schiffsfonds zu vermeiden.“

Aus Sicht des Initiators hätten neben der anhaltenden Flaute auf den Schifffahrtsmärkten letztlich die beiden Urteile des des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2013 (Az: II ZR 73, 74/11) dazu geführt, dass die Insolvenzen nicht mehr abzuwenden waren: Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Gerichten verneinten die BGH-Richter einen Anspruch der Gesellschaften DS-Fonds Nr. 38 „MS Cape Hatteras“ und DS-Fonds Nr. 39 „MS Cape Horn“ gegenüber den Kommanditisten auf die Rückzahlung von bereits erhaltenen Ausschüttungen.

Bilanzielle Überschuldung der Gesellschaften

Da die Gesellschafterverträge der nun betroffenen Schiffsfonds nahezu identisch seien, bestand auch hier die Möglichkeit der Auszahlungsrückforderung nicht mehr. Für die betroffenen Schiffsfonds bedeutete dies darüber hinaus, dass die geleisteten Auszahlungsrückzahlungen als Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern bilanziert werden müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Gesellschaften bilanziell überschuldet waren. Die Insolvenz anzumelden sei damit unumgänglich gewesen.

„Mit den erwirkten BGH-Urteilen hat die obsiegende Partei einen Pyrrhussieg errungen und sich selbst, aber auch vielen Anlegern anderer Schiffsfonds, einen Bärendienst geleistet. Denn den Geschäftsführungen der betroffenen Schiffsfonds wurde durch das BGH-Urteil die Möglichkeit genommen, die ursprüngliche Intention einer geordneten und werteschonenden Abwicklung abschließend umzusetzen“, kommentiert Anselm Gehling, CEO der Dr. Peters Group.

Für die Schiffsbeteiligungen DS-Fonds Nr. 41 (Cape Sable), Nr. 43 (Cape Natal), Nr. 45 (Cape Race), Nr. 52 (Cape Charles), Nr. 61 (Cape Bear), Nr. 62 (Cape Cook) und Nr. 63 (Wehr Mosel) musste bereits am 26. Juli 2013 die Insolvenz beantragt werden.

Paradox: Fondsschiffe bereits veräußert

Am 31. Juli 2013 folgten aus gleichem Grund die sieben weiteren DS-Fonds Nr. 27 (Cape Bonavista), Nr. 28 (Cape Brett), Nr. 36 (Cape Byron), Nr. 46 (Cape Spencer), Nr. 49 (Cape Sorrell), Nr. 50 (Cape Banks) und Nr. 56 (Cape Campbell).

Das Paradoxe: Mit Ausnahme des DS Fonds Nr. 61 waren nach eingeholter Zustimmung der Kommanditisten alle Fondsschiffe bereits veräußert worden.

Ein letzter Rettungsversuch über einen Forderungsverzicht der Gesellschafter mittels einer formalrechtlichen Umwandlung ihrer Forderungen in Eigenkapital (sog. „Debt to Equity Swap“) scheiterte ebenfalls an dem durch das Insolvenzrecht eng gesetzten Zeitfenster und an der erforderlichen Umwandlungsquote von mindestens 95 Prozent.

Insolvenzen nach BGH-Rechtsprechung unvermeidbar

„Wir haben alles daran gesetzt, Insolvenzen bei unseren Schiffsfonds zu vermeiden und bedanken uns bei der Mehrzahl unserer Gesellschafter, die die Sanierungskonzepte bis hin zur Umwidmung unterstützt haben. Letztendlich waren jedoch die Insolvenzen vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zu vermeiden. Wir bedauern dies umso mehr, als dass die finanzielle Zusatzbelastung durch die Kosten der Insolvenzverwaltung im Rahmen einer ordentlichen Abwicklung der Fondsgesellschaften nicht entstanden wären“, erläutert Gehling die Situation und fügt hinzu: „Zu einem Teil aber sind die betroffenen Anleger, vornehmlich bedingt durch widersprüchliche Empfehlungen von Anwälten, den von uns und unseren Anwälten erarbeiteten Sanierungskonzepten nicht gefolgt, was nun eine erhöhte Kostenbelastung auslösen wird.“

Vor dem Hintergrund der lang anhaltenden Schifffahrtskrise und aufgrund des hohen Alters der Schiffe sowie anstehender Dockungskosten hatten die Gesellschafter bei allen aufgeführten Schiffsbeteiligungen Verkaufsbeschlüsse gefasst, die mit Ausnahme des DS Nr. 61 auch bereits umgesetzt wurden. Wie die Dortmunder betonen, würden die Insolvenzen demnach nur einen Fonds mit aktivem Schiffsbetrieb betreffen.

Ziel der Veräußerung sei es gewesen, eine geordnete Abwicklung der Fondsgesellschaften vorzunehmen. Das werde durch die Insolvenz verhindert. Die Abwicklung der Gesellschaften hätte wesentlich kostengünstiger und damit anlegerfreundlicher erfolgen können, so das Emissionshaus. (af)

Foto: Dr. Peters Group

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