Führende Sanierungsexperten haben davor gewarnt, dass sich Unternehmer in der aktuellen Corona-Krise trotz Ausnahmen bei der Insolvenzantragspflicht unwissentlich strafbar machen. Bei vielen Unternehmen sei noch nicht angekommen, dass sie Gefahr laufen, in die Haftung zu rutschen, wenn die staatlichen Hilfen nicht ausreichen oder sie nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, sagte der Chef des Verbands der Insolvenzverwalter Deutschlands, Christoph Niering, der Deutschen Presse-Agentur. Es sei eine wichtige Aufgabe für Steuer- und Rechtsberater, die Unternehmer darüber aufzuklären.
Insolvenzverschleppung kann teuer werden
Auch der Jurist Lucas Flöther weist auf dieses Risiko hin. Es bestehe die Gefahr, dass viele Verantwortliche immer noch davon ausgingen, dass die Antragspflichten bei Insolvenz generell ausgesetzt seien, sagte der Sprecher der im Gravenbrucher Kreis zusammengeschlossenen führenden Insolvenzverwalter der dpa. Sollten die betreffenden Unternehmen später noch Insolvenz anmelden müssen, werde rückwirkend ein verspäteter Antrag und der Verdacht auf Insolvenzverschleppung geprüft. Das könne die Unternehmer teuer zu stehen kommen.
Meldepflicht gilt seit Oktober 2020 wieder
Zu Beginn der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung wegen der nicht absehbaren negativen Folgen die Pflicht, Insolvenz anzumelden, für alle ausgesetzt. Wer zahlungsunfähig ist, muss seit Oktober wieder den Gang zum Gericht antreten. Für überschuldete Firmen gilt das seit Jahresanfang. Ausnahmen gibt es nur für jene, die bisher vergeblich auf Corona-Hilfen warten. Auch weitere Hilfsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld, Darlehen und finanzielle Hilfen für auf staatliche Verordnung geschlossene Betriebe sollen eine Pleitewelle verhindern. Bisherigen Erhebungen zufolge ging der Plan auf. So schätzte die Wirtschaftsauskunftei Creditreform Anfang Dezember, dass 2020 rund 16 300 Betriebe pleite gehen. Das wären 13,4 Prozent weniger als 2019.
Ausnahmeregelungen oft unklar
In der Vergangenheit sei oft nicht genau genug erklärt worden, für wen die gelockerten Meldepflichten noch gelten, kritisierten beide Branchenvertreter. „Bisher war die Kommunikation schlecht“, sagte Niering. „Der Bundestag und das Justizministerium haben zunächst nicht klar gemacht, dass es sich um Ausnahmen für einen begrenzten Kreis von Betroffenen handelt, das hat sich jetzt geändert.“ Ein Mittelständler schaue nicht auf das Insolvenzrecht, sondern die staatlichen Hilfen und werde eine Insolvenz immer hinauszögern.
Die Ausnahme von der strengen Antragspflicht gelte von Februar bis Ende April nur noch für die wenigsten Betriebe, betonte Sanierungsexperte Flöther, „nämlich nur für solche Unternehmen, die allein deshalb insolvent sind, weil sie die beantragten November- oder Dezemberhilfen noch nicht erhalten haben, und die durch die Hilfen wahrscheinlich überlebensfähig sind“.
Was Corona-geschädigten Unternehmen wirklich helfen würde
Der Staat sollte mehr einen Fokus darauf legen, was Unternehmen jetzt helfe, sich neu aufzustellen, forderten die beiden Verbandsvertreter. „Wer schläft, verändert sich nicht“, sagte Niering. „Eigentlich müsste man Unternehmen dabei helfen, sich zu verändern.“ Flöther machte einen Vorschlag für konkrete Entlastung: „Was den Corona-geschädigten Unternehmen wirklich helfen würde, wäre eine Lösung, bei der bestehende Verbindlichkeiten, wie etwa Mietschulden, eingefroren und abgeschnitten werden können“, sagte er. Diese Betriebe würde dann lediglich laufende Forderungen zahlen müssen. (dpa-AFX)
Foto: Shutterstock