Ist einer Firma trotz Beherrschung durch einen Versicherer der Auftritt als Makler erlaubt?

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Jürgen Evers

Darf eine zu 100 Prozent von einem Versicherer beherrschte Firma als Versicherungsmakler auftreten? Diese Frage hatte hat OLG München kürzlich zu entscheiden. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Evers

Darf eine zu 100 Prozent von einem Versicherer beherrschte Firma als Versicherungsmakler auftreten? Diese Frage hatte hat OLG München kürzlich zu entscheiden. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Evers

Das LG Passau hatte der Vermittlerfirma zuvor aus lauterkeitsrechtlichen Gründen untersagt, als Versicherungsmaklerin aufzutreten, so lange die Mehrheit der Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird. Ein unabhängiger Makler sah darin einen irreführenden Auftritt. Als unzutreffend und irreführend hatte er auch die Werbung der Vermittlerfirma damit angegriffen, unabhängig und neutral zu sein. Das OLG München hob das Berufungsurteil dagegen auf und untersagte nur die Werbeaussage. Der 29. Zivilsenat begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt.

OLG München: Angabe zum Maklerstatus nicht unwahr, da Gewerbeerlaubnis vorliegt

Ein Maklerauftritt sei nicht schon dadurch irreführend, dass die Vermittlerfirma von einem Versicherer beherrscht werde. Eine Klage auf Grundlage der Irreführung setze voraus, dass allein die Mehrheitsbeteiligung mit dem Auftritt als Makler unvereinbar sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Versicherer tatsächlich Einfluss auf die Maklertätigkeit nehme und die Beteiligung nicht offen liege. Dies sei nicht anzunehmen. Selbst wenn man es annehmen wolle, wäre der Aufritt nicht unlauter. Es fehle an den für eine Irreführung erforderlichen Voraussetzungen. Schon eine unwahre oder zur Täuschung geeigneten Angabe sei zu verneinen, da eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO vorliege. Deshalb entspreche das Auftreten den tatsächlichen Gegebenheiten, sei also nicht unwahr.

Keine Irreführung bei unrichtigem Verständnis des Angesprochenen

Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne zwar irreführend sein, wenn sie angesprochene Verbraucher zu einer Fehlvorstellung veranlasse, die das geschäftliche Handeln beeinflussen könne. Beruhe die Täuschung jedoch auf einem unrichtigen Verständnis einer zutreffenden Angabe, sei eine höhere Irreführungsquote und eine Interessenabwägung erforderlich.

Kläger hat angebliche Irreführung nicht ausreichend dargelegt

Der Kläger habe in seinem Vortrag nicht erkennen lassen, dass und aufgrund welcher konkreten Umstände angesprochene Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen könnten, an einem Makler könne generell kein Versicherer mehrheitlich beteiligt sein. Deshalb sei nicht schlüssig dargelegt, dass der Auftritt allein wegen der Mehrheitsbeteiligung zur Täuschung geeignet sei. Angesprochene Verkehrskreise erwarteten von einem Makler nicht etwa, dass er in Bezug auf seine Unternehmensbeteiligungen unabhängig sei, sondern lediglich, dass er unabhängig agiere. Jedenfalls werde eine lauterkeitsrechtliche Untersagung der erforderlichen Interessenabwägung nicht gerecht.

Maklererlaubnis hänge nicht von Versicherer-Beteiligungen ab

Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für einen Versicherungsmakler hänge nicht davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang Beteiligungen von Versicherern an dem Maklerunternehmen bestehen. Deshalb käme es einer Marktzugangsvoraussetzung gleich, für die eine Rechtsgrundlage fehle, wenn die Zulässigkeit des Auftritts als Makler davon abhängig gemacht würde, dass nicht mehr als 50% der Anteile von einem Versicherer gehalten werden.

Die Schutzwürdigkeit der Verbraucher verlange keine Beschränkung der Beteiligung. Die Versicherungsvermittlungsverordnung zeige, dass Versicherer Beteiligungen an Maklern halten können. Eine Notwendigkeit, die Beteiligung zu maximieren, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies über das Lauterkeitsrecht auszuhebeln, konterkariere den Willen des Gesetzgebers.

Grundsätze nicht einfach übertragbar

Die Grundsätze eines institutionalisierten Interessenkonflikts, die für die Frage eines Provisionsanspruchs aus einer konkreten Vermittlungstätigkeit maßgeblich sind, ließen sich nicht allgemein auf die lauterkeitsrechtliche Beurteilung eines gesetzlich vorgesehenen Außenauftritts übertragen. Dies gelte auch für die Grundsätze, nach denen Maklern die Schadenregulierung wegen entgegenstehender Interessen untersagt sei.

Unabhängigkeit dennoch nicht gegeben

Die Maklerin dürfe jedoch nicht von sich behaupten, sie sei unabhängig und neutral, solange ein Versicherer die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile hält. Denn die Werbeaussage treffe nicht zu. Neutralität und Unabhängigkeit seien nicht gegeben. Bei einem Makler, dessen Anteile mehrheitlich von einem Versicherer gehalten werden, bestehe zumindest die potentielle Gefahr, dass dieser sich nicht nur von den Interessen seiner Kunden, sondern von denen seiner Anteilseigner leiten lasse. Werde über die Abhängigkeit von einem Versicherer hinweggetäuscht, erhöhe dies die Attraktivität des werbenden Maklers bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Die Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Makler mit seiner Erstinformation über die Beteiligungsstruktur aufkläre.

Unabhängigkeit dennoch nicht gegeben

Aus der Pflicht zur Offenlegung einer Beteiligung zu folgern, dass eine Beherrschung eines Maklers durch einen Versicherer zulässig ist, kann nicht überzeugen. Ob die Beherrschung mit dem Prinzip der Polarisation – nachdem ein Vermittler nicht als Makler und Vertreter, sondern nur als eins von beidem einzuordnen ist – vereinbar ist, hat der Senat nicht geprüft. Dies gilt auch für die Frage, ob die Mehrheitsbeteiligung der versicherungsvertriebsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht gerecht wird. Dabei geht das OLG München selbst davon aus, dass die Beherrschung einer Erfüllung der Pflicht entgegen steht, eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung durchzuführen. Denn es spricht dem Makler die dazu erforderliche Neutralität und Unabhängigkeit ab, ohne daraus allerdings Konsequenzen zu ziehen. Auch klärt der Senat nicht, wie ein beherrschter Makler im Leistungsfall etwa einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Interessen des Kunden gegenüber denen des beherrschenden Versicherers vertreten soll, bei dem das Risiko versichert ist. Fehlt dem Makler die Objektivität für die Marktuntersuchung und kann er nicht einmal vertragsbegleitend die Interessen des Kunden wahrnehmen, ist ihm eine Maklerleistung nicht möglich. Wegen der Registrierungsmöglichkeit als echter Mehrfachvertreter muss eine lauterkeitsrechtliches Verbot auch nicht an einer Interessenabwägung scheitern.

Autor Jürgen Evers ist Inhaber der Kanzlei Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

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