Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 31. Mai 2023 gegenüber der Signal Iduna Lebensversicherung a.G. einen Kapitalaufschlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung wegen Mängeln in der Geschäftsorganisation festgesetzt. Zudem wurde angeordnet, die Mängel, die zur vorbenannten Festsetzung geführt haben, fristgebunden zu beseitigen.
Grund für die Maßnahmen ist nach Angaben der Versicherungsaufsicht ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der Paragrafen 23 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Eine Prüfung der IT-bezogenen Geschäftsorganisation durch die Aufsicht hatte ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.
Die Anordnungen ergingen nach Angaben der BaFin auf Grundlage der Paragrafen 301 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 296 Absatz 1, 297 VAG in Verbindung mit Artikel 277, 281, 286 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014.
Zum Hintergrund der Anordnungen: Versicherungsunternehmen müssen eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation haben. Und die soll laut BaFin in der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sein. Geregelt wird dies in Paragraf 23, Absatz 1, Versicherungsaufsichtsgesetz. Zur Geschäftsorganisation eines Versicherers gehört auch dessen IT, betont die Aufsicht. Die Anforderungen daran hat die BaFin in den Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT konkretisiert.
Weisen Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen, die nach Solvency II beaufsichtigt werden, Mängel in der Geschäftsorganisation auf, kann die BaFin – wie jetzt bei der Signal Iduna Lebensversicherung a.G. – einen Kapitalaufschlag anordnen. Der erhöht die Solvabilitätskapitalanforderung und soll die Risiken abdecken, die aus den Mängeln resultieren. Sind die Mängel beseitigt, hebt die BaFin den Kapitalaufschlag auf.