Der Immobilienverband Deutschland (IVD) fordert, dass der Gesetzgeber bei der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) nachbessert. Dafür hat er ein neunseitiges Positionspapier mit Vorschlägen herausgegeben, mit denen sich die Kreditklemme lösen lasse.
Das Papier wurde nach Angaben des IVD am Montag an die Bundestagsfraktionen versendet. Das zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz habe es vor wenigen Tagen bereits erhalten.
Fehlerhafte Umsetzung
„Wir wollen uns konstruktiv an der Diskussion um die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie beteiligen. Der Gesetzgeber hat sie fehlerhaft umgesetzt. Sie führt zu einer Kreditklemme zu Ungunsten älterer Bürger, aber auch junger Familien. Unser Positionspapier beschreibt die derzeitige fatale Situation, zeigt Lösungsvorschläge auf und löst damit die Kreditklemme. Wir hoffen nun auf ein Einlenken des Gesetzgebers“, sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des IVD.
Es gehe jetzt darum, schnellstmöglich zu handeln, denn die Lage auf dem ohnehin schon stark angespannten deutschen Wohnungsmarkt habe sich durch die EU-Richtlinie in den vergangenen Monaten noch weiter verschärft.
Altersdiskriminierung
In seinem Positionspapier schlägt der IVD vor, die Formulierung der EU-Richtlinie wörtlich zu übernehmen, nach welcher ein Kredit nur vergeben werden dürfe, wenn das Darlehen wahrscheinlich vertragsgemäß erfüllt wird. Nach jetziger Formulierung der neu geschaffenen §§ 505a Abs. 1 BGB und 18a Abs. 1 KWG dürfe ein Kredit nur vergeben werden, wenn der Darlehensnehmer selbst den Kredit vertragsgemäß erfüllen wird.
Dies würden die Banken so interpretieren, dass die Laufzeit des Darlehens nicht länger sein dürfe als die statistische Lebenserwartung des Darlehensnehmers. Aus Sicht des IVD stellt dies eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung dar, weil Menschen, die über 60 Jahre alt sind, so keinen Kredit mehr bekommen könnten.
Die EU-Richtlinie sei jedoch weniger streng und verlange in Kapitel 6 Absatz 5 nur, dass das Darlehen vertragsgemäß erfüllt wird. Aufgrund dieser im Passiv gehaltenen Formulierung sei es unerheblich, ob dies der Darlehensnehmer selbst ist oder sein Erbe, ein Bürge oder eine Lebensversicherung.
Unklarer Verbraucher-Begriff
Das Positionspapier sehe zudem vor, dass der Gesetzgeber klarstellt, ab wann Vermieter nicht mehr als Verbraucher anzusehen sind und somit nicht mehr unter den Schutz der Neuregelungen fallen. Durch die bisherige Umsetzung der WIKR drohe eine Kreditklemme nämlich nicht nur beim Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung, sondern auch bei vermieteten Immobilien.
Denn die Banken seien unsicher, ob sie auch Vermieter als Verbraucher behandeln müssen, die unter den Schutz der Neuregelungen fallen. Die Frage, ob und wann Vermieter Verbraucher sind, sei rechtlich bisher noch nicht geklärt.
Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Im Mietrecht gehe die Tendenz dahin, dass Vermieter keine Verbraucher sind, wenn sie mehr als drei Wohnungen vermieten. Diese Grenze sollte der Gesetzgeber aus Sicht des IVD gesetzlich definieren.
Definition des Darlehensvermittlers
Zudem fordert der IVD, dass der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen an die Sachkunde der Darlehensvermittler nicht für jene Vermittler anwendet, die lediglich unentgeltlich bei der Darlehensaufnahme behilflich waren. Bislang sei die Regelung der EU-Richtlinie über Darlehensvermittler fehlerhaft übernommen.
Nach der EU-Richtlinie sei aber der Darlehensvermittler immer nur derjenige, der entgeltlich tätig ist. Diese Voraussetzung habe der deutsche Gesetzgeber nur für den eigentlichen Vermittler übernommen. Dies habe dazu geführt, dass die strengen Anforderungen an die Sachkunde auch von demjenigen zu erfüllen seien, der lediglich unentgeltlich bei der Darlehensaufnahme behilflich ist. (kl)
Foto: IVD