Kabinett stimmt 15b zu ? mit Hintertür?

Der Gesetzentwurf zur Einschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit wurde heute im Bundeskabinett beschlossen ? und enthält möglicherweise ein vom Finanzministerium übersehenes Schlupfloch. Geplant ist laut Kabinettsbeschluss, über den neuen Paragrafen 15 b Einkommensteuergesetz (EStG) künftig steuerliche Verluste nur noch bis zu einer Grenze von zehn Prozent zum Ausgleich mit anderen Einkünften zuzulassen. Darüber hinausgehende Verluste sollen ausschließlich mit Gewinnen der gleichen Einkunftsquelle, des gleichen Fonds also, verrechenbar sein (cash-online berichtete).

Wichtig: Laut vorgesehener Übergangsregelung gelten die neuen Vorschriften bereits ab morgen, Fonds mit Verlusten von mehr als zehn Prozent sollten daher grundsätzlich vorläufig nicht vertrieben werden.

Das BMF-Schreiben lässt jedoch auch künftig höhere Anfangsverluste als die genannten zehn Prozent zu. Denn der darin enthaltene Bezug der Verlusthöhe auf das ?gezeichnete und nach dem Konzept auch aufzubringende? Kapital ermöglicht es, einen Fremdkapitalhebel auf Anlegerseite anzusetzen. Auf diese Option macht unter anderem der Berliner Finanzrichter und Fondsexperte Hans-Joachim Beck in der heutigen Ausgabe des Handelsblattes aufmerksam.

Nach Angaben der Zeitung erwartet Beck, dass ? sofern der Gesetzentwurf wie derzeit bekannt auch von Bundestag und Bundesrat beschlossen wird ? künftig reine Eigenkapitalfonds aufgelegt werden. Die steuermindernden Verluste würden in dem Fall durch die individuelle Anteilsfinanzierung der Anleger gesteigert.

?Die erforderlichen Kreditverträge dürfen allerdings vom Berater nicht gleich mit den Zeichnungsscheinen mitgeliefert werden und schon gar nicht in den Prospekten vorgesehen sein?, gibt Stefan Löwer, Handlungsbevollmächtigter der Hamburger cash.medien AG, zu bedenken. Der langjährige Geschäftsführer und Chefanalyst der Ratingagentur G.U.B. betont, dass eine solche Verbindung des Zeichnungsvorganges mit dem Abschluss des Darlehensvertrages zu einer auch unter den neuen Bedingungen des Paragrafen 15 b steuerschädlichen Modellhaftigkeit führen könne.

?Da sich jeder Zeichner um seine Finanzierung selbst kümmern müsste, ist mit dieser Variante kaum ein Massengeschäft zu erwarten?, so Löwer.

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