Private und institutionelle Kapitalanlagen erhalten durch das KAGB verlässliche Rahmenbedingungen sowie eine angemessene und praxisgerechte Regulierung – trotz aller vergangenen und künftigen Schwierigkeiten.
Gastbeitrag von Martin Führlein, Rödl & Partner
Der Deutsche Bundestag hat am 16. Mai 2013 das AIFM-Umsetzungsgesetz verabschiedet und damit die europarechtlich notwendige Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht ermöglicht. Sein Kern ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das an Stelle des Investmentrechts mit erweitertem Anwendungsbereich künftig nahezu alle Formen von strukturierten Kapitalanlagen regelt.
AIFM steht dabei für „Alternative Investment Fund Manager“, wobei der europäische Gesetzgeber „Alternative“ als Gegensatz zum „Regulated“ ansieht. Damit werden alle bisher noch nicht regulierten Kapitalanlagen einer Regulierung und damit einer staatlichen Mindestaufsicht unterstellt. Systemische Risiken für die Finanzmärkte sollten so früher zu erfassen und beherrschen sein. Auf nationaler Ebene stand es den Gesetzgebern frei, auch weitere Aspekte in die Gesetzgebung mit einfließen zu lassen, soweit diese im Regelungskern nicht hinter den europäischen Rahmen zurückgingen. Die Bundesrepublik Deutschland hat hiervon insbesondere zum Zwecke des Verbraucherschutzes erheblichen Gebrauch gemacht.
Späte Klarheit für Initiatoren
Das KAGB findet künftig auf alle „Investmentvermögen“ Anwendung. Das sind nach der Definition des Gesetzes Organismen für gemeinsame Anlagen, in die zumindest zwei Anleger investiert sind und die deren Geld nach einer festgelegten Anlagestrategie für wirtschaftliche Rechnung dieser Anleger investieren und die kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sind.
Als Adressatenkreis kommen Kapital- und Personengesellschaften sowie schuldrechtliche Rechtsbeziehungen infrage. Wenig erfreulich für die Branche war dann auch, dass eine Definition des Begriffs Investmentvermögen durch die hierzu berufene Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgrund des langanhaltenden Gesetzgebungsverfahrens erst im Juni 2013 möglich war.
Dies hat die Neuauflage geschlossener Fonds in der ersten Hälfte dieses Jahres nahezu zum Erliegen gebracht, da kein Emissionshaus vorhersehen konnte, ob ein nach altem Recht aufgelegter Fonds in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen würde und die Voraussetzungen des neuen Rechts einhalten könnte.
Im bisherigen Markt waren geschlossene Fonds dadurch geprägt, dass der Fondsinitiator den Investitionsgegenstand mit einer hierfür extra gegründeten Gesellschaft erworben hat und das hierfür aufgewendete Eigen- oder Fremdkapital durch die Einwerbung von Kommanditisten abgelöst hat. Teilweise wurden die Fonds auch als sogenannte Blind Pools aufgelegt, bei denen die Investitionsgegenstände nicht bereits feststanden, sondern erst noch nach einer festgelegten Strategie sukzessive mit Einwerbung der Anlegergelder erworben werden sollten. Im Regelfall trug der Anleger alle wirtschaftlichen Risiken einer Anlage, eine nennenswerte wirtschaftliche Beteiligung des Initiators erfolgte nicht. Dieser verwaltete jedoch in der Folge für die volle Laufzeit die Fondsgesellschaft und führte deren Geschäfte, sodass Emissionshaus und Anleger häufig über zwölf Jahre verbunden blieben.