Unerlaubte Geschäfte: Die Bafin wird zickig

Wenn die Bafin ein Anlageprodukt untersagt, ist das auch für den Vertrieb extrem unangenehm. Dem Anlegeranwalt ist es ein Leichtes, verlorenes Geld beim Vermittler einzuklagen, wenn das Geschäft illegal war.

Aus dem gleichen Grund wird wohl die Versicherung des Vermittlers eine Deckung ablehnen – sofern sie solche Anlagen überhaupt umfasst.

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Der Vertrieb muss also höllisch aufpassen, wenn er mit Produkten im Grenzbereich der Regulierung agiert. Grätscht die Bafin dazwischen, riskiert er nicht weniger als seinen finanziellen Ruin. Das gilt auch für unerlaubte Investmentgeschäfte nach dem KAGB.

Bescheid sofort vollziehbar

Die erste Bafin-Verfügung mit Bezug auf das neue Gesetz richtete sich gegen eine Peter Beck Performance Fonds GbR aus Kirchheim unter Teck.

Laut Mitteilung der Behörde vom 20. April betrieb die GbR mit einem Vermögensverwalter mit Sitz auf St. Vincent kollektive Vermögensverwaltung und damit Investmentgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig, aber wie üblich sofort vollziehbar.

Das Anlagemodell war untypisch für den Beteiligungsmarkt. Die Abwicklungsverfügung belegt jedoch, dass die Bafin auch in Hinblick auf das KAGB ziemlich zickig werden kann.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwertanlagen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 20 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Anna Mutter

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