KAGB: Starke Einschränkungen für Zweitmarktfonds

Die KAGB-Regulierung hat den Markt für Sachwertanlagen schwer gebeutelt. Auch für neue Zweitmarktfonds sieht das Regelwerk wesentliche Einschränkungen vor. So dürfen diese nur in Zielfonds investieren, die KAGB-reguliert sind.

Für Altfonds besteht laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Zacher zumindest eine Interpretationsunsicherheit: „Deshalb greifen derzeit viele ‚alte‘ Zweitmarktfonds zu Notlösungen.“

Eine wesentliche Einschränkung für neue Zweitmarktfonds ergibt sich aus Paragraf 261 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Dort hat der Gesetzgeber definiert, in welche Vermögensgegenstände Publikums-AIF investieren dürfen: Die Investition in Anteile geschlossener Publikums-AIF bzw. Spezial-AIF ist erlaubt, wenn diese nach Maßgabe der KAGB-Vorschriften investieren.

Nur in KAGB-konforme Zielfonds investieren

Fonds, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden und nicht den Vorschriften des KAGB entsprechen, sind nicht als zulässige Vermögensgegenstände aufgeführt. Das bedeutet: Neue Zweitmarktfonds dürfen nur in Zielfonds investieren, die KAGB-reguliert sind.

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„Diese Auffassung geht auch aus einem Anschreiben der BaFin an einen Marktteilnehmer hervor, welches in der Branche vielfach diskutiert wird“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Zacher, Partner der Kanzlei Zacher & Partner in Köln.

Ein praktisches Problem besteht nach seiner Einschätzung auf jeden Fall: „Für neue Zweitmarktfonds wird es voraussichtlich über Jahre hinweg keine geeigneten Zielfonds geben, da insoweit die Beschränkung auf regulierte Fonds eindeutig ist.“

Interpretationsunsicherheit bei Altfonds

Neue „KAGB-Zielfonds“ sind aber gerade erst auf dem Markt und in der Regel dauert es einige Jahre ab Platzierungsstart, bis Anteile eines Fonds am Zweitmarkt gehandelt werden.

Seite zwei: Beschränkung auf Handelsplattformen nicht praktikabel

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