Der Cyberversicherungsanbieter Cogitanda hat Insolvenz angemeldet. In „hoher Frequenz“ würden nun drängende Fragen aus der Maklerschaft an die Kanzlei Michaelis herangetragen, schreibt Rechtsanwalt Vincent Jacobsen in dem Newsletter – und nennt Beispiele: „Haben die von den Maklern betreuten Versicherungsnehmer Deckung, wenn schon prolongiert wurde? Haben die Versicherungsnehmer ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht? Ergibt sich für die betreuenden Versicherungsmakler ein Haftungsrisiko? Wie müssen sich Makler verhalten? Haben Makler Informationspflichten? Muss unverzüglich umgedeckt werden? Wie verhält es sich mit den Courtageansprüchen für bereits verlängerte Tarife?“
Wenngleich all diese Fragen genauso nachvollziehbar wie wichtig seien, verbiete es sich dennoch, vorschnelle Schlüsse zu ziehen sowie voreilige Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben, betont Jacobsen. „Wie uns zugetragen worden ist, plant Cogitanda, ein FAQ zu veröffentlichen, das voraussichtlich einen Großteil der drängenden Fragen adressieren wird. Es ist gut möglich, dass die Veröffentlichung einer solchen Handreichung bereits mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgestimmt sein wird. Die Inhalte dieser Veröffentlichung sollten unbedingt abgewartet werden, da vorher letztlich überhaupt keine adäquate Informationsgrundlage besteht, um unternehmerische Entscheidungen – gleich welcher Art – zu treffen.“
Ob und für welche Unternehmen der Cogitanda-Gruppe im Einzelnen weitere Insolvenzverfahren eröffnet werden, bleibe abzuwarten. „Auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung ist möglich. Mit großer Wahrscheinlichkeit lässt sich aber bereits jetzt feststellen, dass laufende oder schon verlängerte Versicherungsverträge, die über Cogitanda zustande gekommen sind, fortbestehende Deckung gewähren werden“, schreibt Jacobsen. „Denn Cogitanda selbst ist bekanntlich mit keiner Gesellschaft aus der Gruppe ein Risikoträger. Hinter allen uns bekannten Cogitanda-Deckungen stehen Konsortien in Gestalt der offenen Mitversicherung. Das bedeutet, dass regelmäßig selbständige und getrennte Versicherungsverträge mit den im Versicherungsschein genannten Versicherern im Umfang der ausgewiesenen Beteiligungsquote bestehen. Bei diesen Versicherern handelt es sich um Solvency-II-regulierte Versicherungsunternehmen, bei denen keine Insolvenzrisiken erkennbar sind.“
Für die Frage, welche Informationspflichten den Makler treffen, gebe es keine Präzedenz. „Die bekannte Rechtsprechung, nach welcher der Makler die Solvenz eines Versicherers nicht zu prüfen hat, bietet für den Fall, dass ein Assekuradeur als Träger eines Deckungskonzepts nachträglich insolvent wird, keinen Aufschluss. Mit Blick darauf, dass nicht ausgeschlossenen werden kann, dass trotz gegenteiliger Beteuerungen aus dem Lager von Cogitanda Probleme im Handling der Verträge sowie Schadenregulierung entstehen werden, erscheint es – zumindest aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit – geboten, die von Maklern betreuten Versicherungsnehmer frühzeitig zu informieren, den Status quo ausgewogen zu erläutern und die individuelle Vertragslage des Versicherungsnehmers aufzuzeigen“, so Jacobsen. „Diese Information ist dann mit Fortentwicklung der Lage zu ergänzen. Makler sollten sich dabei von dem Grundgedanken des immerwährenden Sachwalterurteils, dass ihre Pflichten weit gehen, leiten lassen.“
„Ruhe bewahren“
Es biete sich zwecks Analyse der Einzelvertragslage wohl an, zunächst die bestehenden Deckungen hinsichtlich der risikotragenden Versicherer zu prüfen. „Dabei ist zu klären, ob der einzelne betroffene Versicherungsvertrag bereits wirksam verlängert wurde oder noch ordentlich gekündigt werden kann. Wir gehen davon aus, dass sich die meisten Versicherungsverträge bereits durch branchenübliche Verlängerungsklauseln mit Drei-Monats-Frist verlängert haben. Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich jedenfalls aus dem Versicherungsvertrag eher nicht. Ein solches aus allgemein-zivilrechtlichen Regelungen herleiten zu wollen, dürfte, solange die Sachlage nicht abschließend geklärt ist, insbesondere weil der eigentliche Versicherungsvertrag nicht mit Cogitanda besteht, mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet sein“, schreibt Jacobsen.
„Wenn also nicht im Einzelfall ein Sonderkündigungsrecht nach den Paragrafen 25, 40 VVG wegen Prämienerhöhung gegeben ist, sollte im Zweifel vorerst vom Fortbestand der Deckung mit der Folge ausgegangen werden, dass etwaige Umdeckungsinitiativen nach Kundenwunsch eher zur nächsten Fälligkeit avisiert werden können.“ Eile sei demgegenüber vor allem dann geboten, wenn eine Deckung über Cogitanda in der Schwebe ist, denn der Makler müsse im Kundeninteressen unbedingt vermeiden, dass eine Sachlage eintritt, bei der es an einer Deckung fehlt. „Im Übrigen gilt es, Ruhe zu bewahren und ein gelungenes Kommunikationsmanagement zu betreiben“, rät Jacobsen.“ „Ehe sich die Lage nicht fortentwickelt, können weitergehende Bewertungen kaum stattfinden. Die Beantwortung der weiteren offenen Fragen muss hintenangestellt werden.“