Kanzlei Nieding + Barth: Kickback-Rechtsprechung gilt auch für freie Vermittler

Nach Auffassung der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei Nieding + Barth hat das OLG Düsseldorf mit seinem heutigen Urteil (Az.: I-6U 136/09) klargestellt, dass die so genannte Kickback-Rechtsprechung des elften Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2006 auch für freie Vermittler gilt.

OLG

Die OLG-Richter hätten die Mercurion Unabhängige Private Finanzplanung AG wegen Verschweigens der für den Vertrieb des VIP Medienfonds 4 erzielten Vertriebsvergütungen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp 60.000 Euro verurteilt. Darüber hinaus müsse die Vertriebsgesellschaft den Anleger von möglichen zukünftigen Verlusten freistellen.

Das Oberlandesgericht habe im zu beurteilenden Sachverhalt eine fehlerhafte Anlageberatung durch den Berater bejaht, da dieser den Anleger pflichtwidrig nicht über die von der Vertriebsgesellschaft vereinnahmten umsatzabhängigen Vergütungen informiert habe.

Entsprechend dem Urteil des BGH vom 19. Dezember 2006 (Az.: XI ZR 56/05) hat eine Bank zur Vermeidung eines Interessenkonflikts auch ungefragt darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe Rückvergütungen an die beratende Bank gezahlt werden. Dies gilt gemäß Beschluss des BGH vom 20. Januar 2009 (Az.: XI ZR 510/07) auch für den Vertrieb von Medienfonds durch eine Bank. Allerdings hatte der dritte Zivilsenat des BGH erst kürzlich mit Urteil vom 15. April 2010 (Az.: III ZR 196/09) festgestellt, dass die Kickback-Rechtsprechung des elften Zivilsenates des BGH für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater nicht gilt.

Nach Auffassung der Frankfurter Kanzlei Nieding + Barth hätten sich die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausdrücklich der Rechtsprechung des dritten Zivilsenates entgegengestellt und bei Verschweigen der Vertriebsvergütungen durch bankunabhängige Berater ebenso einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt wie bei Bankberatern bejaht. Rechtsanwalt Andreas M. Lang, LL.M., begrüßt dieses Urteil ausdrücklich. „Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in deutlicher Art und Weise klargemacht, dass es dem dritten Zivilsenat des BGH nicht folgt. Der Hintergrund der Kickback-Rechtsprechung ist darin zu sehen, dass der Berater typischerweise ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse daran hat, gerade diejenigen Beteiligungen zu empfehlen, bei denen hohe Vertriebsvergütungen gezahlt werden. Warum über ein solches Interesse dann nicht aufgeklärt werden muss, nur weil es sich nicht um einen Bankberater handelt, ist nicht ersichtlich. Die entsprechende Argumentation des dritten Zivilsenates des BGH überzeugt nicht.“

Rechtsanwalt Lang habe bereits zahlreiche Fälle bezüglich der VIP Medienfonds wegen verschwiegener Kickbacks gegen die Commerzbank gewonnen. „Es ist aber nicht erklärbar, dass dem Anleger seitens der Rechtsprechung Schadensersatz zugesprochen wird, wenn es sich bei dem Berater um einen Bankmitarbeiter handelt, diese Rechtsfolge aber dann verweigert wird, wenn der Berater einem nicht bankmäßig gebundenen Vertrieb angehört“, so der Jurist weiter. (af)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments