Aus Sicht der geschlossenen Fonds ist die weitgehende Befreiung bestehender, eingeworbener und investierter Fonds hingegen zu begrüßen. Es ergibt sich sogar das durchaus kuriose Ergebnis, dass bestimmte Fondsgesellschaften gemäß Lesart der BaFin der Rechnungslegungspflicht durch das Vermögensanlagengesetz unterliegen werden, aber nicht vom zukünftigen Kapitalanlagegesetzbuch erfasst werden. Und das, obwohl der Gesetzgeber mit dem Vermögensanlagegesetz die AIFM-Regelungen für die Rechnungslegung von Fondsgesellschaften im Vorgriff umsetzen wollte.
Eine weitere aus Anlegersicht zu begrüßende Regelung ist die Beschränkung der „AIFM-Light“-Option auf kleine Fondsanbieter, die ausschließlich professionelle Kunden bedienen. Die praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des unterjährigen Fondsvolumens und die zu erwartenden Umgehungsversuche der Schwellenwerte werden damit vermieden.
Auch die Vorgaben für den Lizenzerhalt orientieren sich an gängige Standards der regulierten Finanzwelt. Jedoch ist beachten, dass neue Fonds frühestens nach Lizenzerhalt aufgelegt werden können, so dass eine zeitnahe Lizenzierung aus Vertriebsperspektive ratsam ist und die volle 1-Jahres-Periode zur Antragsstellung eher nicht ausgereizt werden sollte.
Etablierung des starken Assetmanagers gewünscht
Sicherlich werden die Anforderungen an Risikomanagement, Due Diligence und Liquiditätsmanagement die Anbieter geschlossener Fonds vor Herausforderungen stellen und wohl auch zu einer gewünschten Marktbereinigung führen.
Doch auch hier gilt grundsätzlich, dass die vorgesehenen Regelungen durchaus gängigen Standards entsprechen und für jeden Kenner von MiFiD, UCITS und CAD Wiedererkennungswert besitzen. Hier lohnt jedoch ein Blick ins Detail: wieso sind die Anforderungen an die Auslagerung insbesondere an „objektive Gründe“ geknüpft und wie kann man diese nachweisen? Weshalb werden Einschränkungen beim möglichen Anlageuniversum durchgeführt, wenn man doch eine indirekte und innovationsfreundliche Regulierung über Vorgaben beim Risiko- und Liquiditätsmanagement vornehmen kann?
Während die Regelungen zur Auslagerung wohl auch eine Reaktion des Gesetzgebers auf die häufig geäußerte Absicht von Marktteilnehmern ist, sich der zukünftigen Vorgaben durch eine weitgehende Auslagerung des Risiko- und Portfoliomanagements an Dritte zu entziehen, ist das Erfordernis einer gleichzeitigen Regulierung des Fondsmanagers und der Fondsgesellschaft zu hinterfragen.
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