Die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung darf vom Jobcenter nicht als Einkommen auf die geleistete Grundsicherung angerechnet werden, denn sie gilt als Vermögen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG).
In dem Streitfall hatte der Kläger, der vom Jobcenter Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, eine Auszahlung aus seiner Lebensversicherung erhalten, die sich aus der Versicherungs-summe, Überschussbeteiligung und Beitragsreserven zusammensetzte. Die Versicherung war bereits 1991, vor seiner Arbeitslosigkeit, abgeschlossen worden.
Jobcenter verlangt Leistung zurück
Das Jobcenter erfuhr von der Auszahlung, hob seine Leistungsbewilligung auf und forderte die Erstattung der bereits geleisteten Grundsicherung, da es die kapitalbildende Lebensversicherung als Einkommen anrechnete.
Der Fall landete schliesslich vor dem Bundessozialgericht (BSG), das in seinem Urteil vom 10. August 2016 (Az.: B 14 AS 51/15) zugunsten des Klägers entschied.
Lebensversicherung ist Vermögen
Die erbrachte Leistung des Jobcenters müsse vom Arbeitssuchenden nicht zurückgezahlt werden. Bei der ausgezahlten Lebensversicherung handele es sich insgesamt um Vermögen, nicht um Einkommen. Dies gelte sowohl für die Versicherungssumme als auch für Überschussbeteiligung und Beitragsreserven. (nl)
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