Darüber hinaus moniert der BGH die Anwendung des sogenannten „vereinfachten Ertragswertverfahrens“, bei dem das BG die 14-fache Jahresnettomiete mit dem Kaufpreis der Wohnung vergleicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Kaufpreis „sittenwidrig überteuert“ ist.
Verfahren ungeeignet
Dem setzt der BGH entgegen, dass „das Verbrauchermagazin Stiftung Warentest im Jahr 2016 abhängig von der jeweiligen Region, der konkreten Lage und der jeweiligen Ausstattung der Immobilie Multiplikatoren zwischen 7,5 und 37,9 ermittelt (Finanztest 7/2016) hat“.
Lege man diese Multiplikatoren zugrunde, ergebe das durch das BG angewendete Verfahren in der „Mehrzahl deutscher Großstädte ganz überwiegend überteuerte Kaufpreise“, so dass das Verfahren ungeeignet sei, eine Überteuerung des Kaufpreises zu offenbaren.
Aufgrund des fehlerhaften Urteils des BG verweist der BGH den Fall zur Klärung der offenen Fragen an das OLG Düsseldorf zurück. (nl)
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