Vorerkrankung versus BU-Grund: Knackpunkt Kausalität

Ein Versicherter hatte die Gesundheitsfragen beim BUZ-Antrag unvollständig beantwortet. Dies bemerkte der Versicherer, als der Mann tatsächlich berufsunfähig wurde und trat von dem Vertrag zurück – hiergegen klagte der Versicherte. Knackpunkt bei dem Fall ist laut BGH der „Kausalitätsgegenbeweis“.

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Den Beweis der fehlenden Kausalität zwischen Vorerkrankung und BU-Grund hat der Versicherungsnehmer zu führen.

In dem Streitfall verklagte ein Versicherungsnehmer seinen Versicherer auf Zahlung einer Rente aus seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ).

Vorerkrankung verschwiegen

Nachdem der Mann nach einem Arbeitsunfall berufsunfähig geworden war, bemerkte der Versicherer in seinem Prüfungsverfahren, dass der Versicherungsnehmer vor BUZ-Abschluss aufgrund einer chronischen Bronchitis bereits arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Diese Erkrankung hatte der Mann allerdings bei den Gesundheitsfragen nicht aufgeführt.

Aus diesem Grund verweigerte der Versicherer die Rentenzahlung und trat wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück.

Nachdem der Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Dortmund Erfolg hatte, scheiterte er vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm und reichte Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Versicherter muss Kausalitätsgegenbeweis erbringen

In seinem Urteil vom 29. März 2017 (Az.: IV ZR 510/15) entscheidet der BGH zugunsten des Versicherten und verweist den Fall zurück an das OLG.

Dieses habe den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis als nicht geführt angesehen, ohne den Kläger auf seine Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen.

Knackpunkt hierbei ist die Frage, ob und inwieweit die verschwiegene Vorerkrankung, also die chronische Bronchitis, Anteil an der geltend gemachten Berufsunfähigkeit hat. Dies ist laut BGH bisher nicht geklärt worden.

Den Beweis der fehlenden Kausalität zwischen Vorerkrankung und BU-Grund müsse der Versicherungsnehmer führen.

Im Berufungsverfahren habe dieser allerdings zur fehlenden Kausalität zwischen der früheren Bronchitiserkrankung und der geltend gemachten Berufsunfähigkeit nichts gesagt, da er von dem Berufungsgericht nicht „auf seine Darlegungs- und Beweislast gemäß Paragraf 139 Absatz 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen worden ist“. (nl)

Foto: Shutterstock


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