Wirecard war 2020 nach dem Eingeständnis von Scheinbuchungen in Milliardenhöhe zusammengebrochen. Die Anleger erlitten durch die Insolvenz Verluste und forderten von der Bafin Schadensersatz zwischen 3.000 und 6.0 000 Euro.
Die Anleger argumentierten, die Finanzaufsicht habe Marktmanipulationen des einstigen Dax-Konzerns nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.
Das Gericht kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bafin nach den gesetzlichen Vorschriften ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme und nicht im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der Bafin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte das Gericht. (Az. 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20)
Die für Amtshaftungsfragen zuständige Kammer folgte damit nach eigenen Angaben einer Entscheidung der achten Zivilkammer des Landgerichts. Diese wies im November eine Klage eines Wirecard-Anlegers gegen die Finanzaufsicht ebenfalls ab. (Az. 2-08 O 98/21) Der Kläger legte Berufung zum Oberlandesgericht ein. (dpa-AFX)