Wer Anteile an einem geschlossenen Fonds hält, kann im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage des Fonds nicht gegen seinen Willen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor (Az. 14 U 20/09).
In dem vorliegenden Fall war der Beklagte einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. OHG beigetreten. Der Gesellschaftsvertrag enthielt die Klausel: „Sämtliche Gesellschafter verpflichten sich, bei fehlender Liquidität Nachschüsse zu leisten, jedoch stets nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung. Erfüllt ein Gesellschafter seine Nachschusspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang, kann er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.“ Als der Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage geriet, beschloss die Gesellschaftermehrheit gegen den Willen des Beklagten eine Änderung des Vertrags, wonach jeder Gesellschafter verpflichtend einen Sanierungsbeitrag in Höhe von zehn Prozent seiner Kapitaleinlage zu leisten hätte.
Die Klage der Fondsgesellschaft auf Zahlung des Nachschusses hatte keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren verwies das OLG Stuttgart auf den Grundsatz, dass kein Gesellschafter ohne seine Zustimmung zu weiteren Belastungen verpflichtet werden kann. Bei einer späteren Änderung der gesellschaftsvertraglichen Nachschussregelung sei die Zustimmung jedes betroffenen Gesellschafters erforderlich. Dies gelte selbst dann, wenn die Mittel erforderlich sind, um eine Insolvenz der Gesellschaft abzuwenden.
Zwar gestanden die Richter zu, dass Nachschüsse auch im Voraus per Gesellschaftsvertrag geregelt werden können. Ist eine solche Regelung von vornherein im Vertrag enthalten, gilt der Beitritt eines Gesellschafters als vorweggenommene Zustimmung. In dem vorliegenden Fall räumte der Vertrag jedoch die Wahl zwischen einem Nachschuss und dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ein.
Vor allem aber betonte das Oberlandesgericht, dass die Nachschussklausel in der vorliegenden Form ohnehin nicht wirksam war. Die Richter entschieden, dass Nachschüsse nur dann eine Legitimation haben, wenn der Gesellschaftsvertrag Ausmaß und Umfang klar erkennen lässt. „Für die Wirksamkeit der oben zitierten Klausel wäre es also erforderlich gewesen, eine Höchstgrenze der Nachschüsse festzusetzen“, kommentiert Dr. Dietrich Wagner, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Rödl & Partner, Nürnberg.
Das Urteil deckt sich laut Rödl & Partner mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar hatte der BGH in einem Urteil vom 19. Oktober 2009 entschieden, dass ein Gesellschafter im Ausnahmefall verpflichtet sein kann, einen Gesellschafterbeschluss mitzutragen, wonach jeder entweder einen Sanierungsbeitrag leisten oder ausscheiden muss. Dann besteht jedoch immer noch die Alternative, aus der Gesellschaft auszuscheiden, sofern er nicht zur Leistung zusätzlicher Mittel bereit ist. (bk)
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