Kick-Backs: BGH schafft Rechtssicherheit für freien Vertrieb

Der BGH hat seine jüngste Entscheidung zur Offenlegung von verdeckten Provisionen im freien Finanzvertrieb schriftlich begründet. Nach Einschätzung des Lobby-Verbands Votum handelt es sich um den herbeigesehnten Befreiungsschlag für die Branche.

Martin Klein, Votum
Martin Klein, Votum

Entscheidung stellt aktuell gültige Rechtslage dar

Mit „erfreulich deutlichen Worten“ habe der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 15. April 2010 (Aktenzeichen III ZR 196/09) eine Verpflichtung von freien Anlageberatern zur Offenlegung der von ihnen vereinnahmten Provisionen abgelehnt. „Diese Entscheidung entfaltet Bindungswirkung nicht nur für die Vergangenheit, sondern stellt auch die aktuell gültige Rechtslage dar“, hebt Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des Votum Verbandes hervor.

So führe der BGH aus, dass ein Anleger, der sich durch einen freien Anlageberater über eine Kapitalanlage – insbesondere Fonds – beraten lässt, und selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt, davon ausgehen müsse, dass der Berater Vertriebsprovisionen erhält. Ferner liege es auf der Hand, dass diese aus dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung selbst sein Geld verdienen müsse, könne nicht angenommen werden, dass er diese Leistungen insgesamt kostenlos erbringt.

BGH lehnt Verpflichtung zur ungefragten Offenlegung ausrücklich ab

Der BGH lehne ausdrücklich eine Pflicht des Beraters zur ungefragten Offenlegung von Provisionssätzen der von ihm empfohlenen Anlagen ab. „Mit dieser Entscheidung wird dem Bestreben einer Vielzahl von Rechtsanwälten, die den Anlegern zugesichert haben, man könne allein durch den Provisionseinwand Schadensersatzansprüche geltend machen und das wirtschaftliche Risiko der Anlegerentscheidungen auf den Berater abwälzen, ein deutlicher Riegel vorgeschoben“, kommentiert Votum-Geschäftsführer Klein. (hb)

Foto: Shutterstock

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